Start Justiz Amtsgericht Hildesheim zu Geldwäschefall

Amtsgericht Hildesheim zu Geldwäschefall

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Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

S 26 Js 883/17 VRs

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hildesheim wegen Betruges (Az. 116 Ds 26 Js 883/17) gegen M. Hassanein-Neumann. Diese ist rechtskräftig seit dem 14.02.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwischen dem 07.04.2017 und dem 19.04.2017 stellt die Angeklagte ihr Konto bei der Commerzbank Hannover einem ihr nur flüchtig Bekannten mit dem Namen Murat für eingehende Zahlungen zur Verfügung.

Zuvor waren durch bislang unbekannte Täter auf der Internetseite des Auktionshauses eBay die Profile von Verkäufern gehackt worden. Verschiedene Käufer erwarben die angebotene Ware, bei der es sich meist um I-Phones handelte und überwiesen den Kaufpreis auf das Konto der Angeklagten bei der Commerzbank. Die Ware wurde in der Folgezeit nicht an die jeweiligen Käufer ausgeliefert.

Im Zeitraum vom 07.04.2017 bis zum 19.04.2017 wurden auf dem Konto der Angeklagten aufgrund der genannten Taten ein Betrag von insgesamt 8.289,63 € gutgeschrieben. Da der Angeklagten die Zahlungsgeber unbekannt waren, drängte sich die Herkunft der Gelder aus rechtswidrigen Taten für sie auf. Am 10.04.2017 hob die Angeklagte einen Betrag in Höhe von 2.980,00 € und am 12.04.2017 einen Betrag in Höhe von 2.974,00 € ab und überreicht das Geld ihrem Bekannten Murat.

Im Einzelnen wurden dem Konto der Angeklagten folgende Beträge gutgeschrieben:

1.

Am 07.04.2017 ein Betrag in Höhe von 500 € (Geschädigte Bahri Bay)

2.

Am 18.04.2017 ein Betrag in Höhe von 604,99 € (Geschädigte Gudrun Beimler)

3.

Am 07.04.2017 ein Betrag in Höhe von 680 € (Geschädigter Marcel Hamer)

4.

Am 07.04.2017 ein Betrag in Höhe von 600 € (Geschädigte Britta Nitzsche)

5.

Am 11.04.2017 ein Betrag in Höhe von 1074,10 € (Geschädigter Marcel Kemper)

6.

Am 19.04.2017 ein Betrag in Höhe von 720 € (Geschädigte Sandra Sabeck-Mulack)

7.

Am 11.04.2017 ein Betrag in Höhe von 600 € (Geschädigter Gerold Schulze)

8.

Am 18.04.2017 ein Betrag in Höhe von 235,55 (Geschädigter Titus Schulte)

9.

Am 18.04.2017 ein Betrag in Höhe von 630 € (Geschädigte Nadine Stahl)

10.

Am 10.04.2017 ein Betrag in Höhe von 600 € (Geschädigter Florian Assmann)

11.

Am 18.04.2017 ein Betrag in Höhe von 724,99 € (Geschädigte Michaela Baumüller)

12.

Am 19.04.2017 ein Betrag in Höhe von 720 € (Geschädigte Ayse Berber)

13.

Am 11.04.2017 ein Betrag in Höhe von 600 € (Geschädigter Tugbay Deniz)

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten ein Anspruch auf Auskehrung der vorstehenden Beträge entstanden, den diese nun geltend machen können.

Folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Ander, Rechtspflegerin

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