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V-Bank – Das „V“ steht nicht für „Vertrauen“

OpenClipart-Vectors / Pixabay

In den vergangenen Tagen haben wir uns in mehreren Artikeln (hier und hier) der V-Bank AG aus München gewidmet. Ursprünglicher Anlass war eine Liste der Referenten, die zum anstehenden 9. Vermögenstag der Bank diesen Monat gemeldet sind. Diesbezüglich hatten wir – bezogen auf einen bestimmten Referenten – Fragen, die zu einem Mailwechsel mit dem Verantwortlichen für die Öffentlichkeitsarbeit der V-Bank führten.

Am Montag hatten wir nun einen Termin Landgericht Ansbach, weil dort Klage gegen uns eingereicht wurde. Im Vorfeld bot man uns zwar einen Vergleich an; dieser war aber für uns nicht akzeptabel war, weil wir demnach alle Beiträge über den Kläger löschen und uns für die Zukunft verpflichten sollten, keine weiteren Berichte mehr über den Kläger zu veröffentlichen.

Es mag zwar in Bayern durchaus üblich sein, solche Forderungen zu stellen, aber wer uns kennt, weiß, dass wir seriös berichten und unsere Veröffentlichungen auch mit Fakten belegen. Das haben wir natürlich auch im vorliegendem Fall so gehandhabt, was übrigens auch von der Klägerseite nicht ausdrücklich bestritten wurde. Man versuchte hier ein Urteil zu erhalten mit dem Hinweis, dass der Kläger sich „in seinem beruflichen Fortkommen eingeschränkt fühlt“ (!).

Wissen muss man in diesem Zusammenhang, dass der Kläger ein Betätigungsverbot in der Schweiz hatte und dass derzeit von der Schweizer Finanzmarktaufsicht drei weitere uns bekannte Verfahren unter der Rubrik „Konkurs/Liquidation“ geführt werden. Auch das haben wir natürlich detailliert nachgewiesen. Wir gehen natürlich davon aus, dass die Schweizer Finanzmarktaufsicht ein derartiges Verfahren nicht ohne triftige Gründe einleitet.

Nun fragen wir uns in der Redaktion natürlich, was wichtiger ist: Das möglicherweise beruflich eingeschränkte Vorankommen des Klägers oder der Hinweis an mögliche Investoren, sich das Investment bitte einmal genau anzuschauen, bevor man dort ein Investment tätigt.

Bei unserem Gerichtstermin in Ansbach übergab uns die Klägerseite einen neuen Schriftsatz, um ihrer Forderung nach Löschung eines bestimmten Beitrages auf unserer Plattform nochmals Nachdruck zu verleihen. Während eines solchen Termines hat man natürlich wenig Zeit, sich neue, überraschende Schriftsätze detailliert anzuschauen und sich mit dem Inhalt zu befassen. Feststellen konnten wir aber zumindest, dass der Mailwechsel zwischen genannter V-Bank und unserer Redaktion Bestandteil dieses Schriftsatzes war.

Dies finden wir doch sehr ungewöhnlich, denn wir gehen bei unseren Gesprächspartnern eigentlich immer davon aus, dass solche Mailwechsel Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verfahren würden wir für korrekt und seriös halten und insbesondere von einer Bank erwarten. Umgekehrt verhalten wir uns natürlich auch so und veröffentlichen Mails natürlich nicht bzw. nur dann, wenn wir dazu eine Zustimmung unseres Kommunikationspartners haben.

Die V-Bank hatte uns keine Freigabe erteilt und wir der V-Bank auch nicht. Daher haben haben wir in dem Vorgang nun juristische Schritte eingeleitet.

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