LG Freiburg Urteil vom 20.3.2019, 2/19 7 Ns 92 Js 16087/17
Reichsbürger: Herstellung eines „Reichspersonenausweises Deutsches Reich“ sowie eines „Reisepasses Deutsches Reich“ als Urkundenfälschung
Leitsätze
1. Die Herstellung eines „Reichspersonenausweises Deutsches Reich“ sowie eines „Reisepasses Deutsches Reich“ erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, sofern – wie vorliegend gegeben – bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund der Anschein eines gültigen behördlichen Dokuments erweckt wird.
2. Der Beststeller solcher Dokumente macht sich im Hinblick auf die Antragstellung und Überlassung der für die Herstellung erforderlichen Daten sowie eines Passbildes in der Regel nicht lediglich wegen Beihilfe, sondern wegen mittäterschaftlicher Herstellung des Dokuments i.S.d. § 267 Abs.1 1. Alt. StGB strafbar (Anschluss an OLG Nürnberg 2 St OLG Ss 24/08 vom 9.12.2008).
3. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums i.S.d. § 17 S. 2 StGB, insbesondere zur Verlässlichkeit von Rechtsauskünften.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision zum OLG Karlsruhe eingelegt.
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 14.11.2018 unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 120 EUR festgesetzt und dem Angeklagten Ratenzahlung i.H.v. 500 EUR monatlich beginnt mit dem Ersten des auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monats gewährt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
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