Werbung muss als Werbung gekennzeichnet werden. Privates soll Privates bleiben. Das Landgericht Karlsruhe spricht etwas selbstverständliches aus. Das Internet ist verseucht von Katzenfotos und anderen süßen Motiven. Es macht aber einen Unterschied, ob eine Oma ihre Katze abfotografiert und den virtuellen Freunden zeigt oder ob eine Influencerin Geld oder andere Zuwendungen erhält, weil sie eine Katze mit Katzenfutter zeigt. Geklagt hatte ein Verein für gerechten Wettbewerb und nunmehr hat das Gericht entschieden, dass Schleichwerbung verboten ist.
Soziale Medien: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung /LG Karlsruhe Urteil vom 21.3.2019, 13 O 38/18 KfH
Leitsätze
1. Ein Instagram-Post, bei dem in das Foto eingebettete Tags mit Marken-Herstellerseiten verlinkt sind, stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Durch sie fördert der Betreiber des Accounts – i.d.R. ein sog. Influencer – die beworbenen Unternehmen ebenso wie sein eigenes, auf Werbeeinahmen zielendes Unternehmen.
2. Die Kennzeichnung eines solchen Instagram-Auftritts als Werbung ist nicht entbehrlich. Insbesondere ist der werbliche Charakter nicht für alle – oft jugendlichen, teilweise kindlichen – Nutzer offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als es das Geschäftsmodell von Influencern darstellt, (scheinbar) private mit kommerziellen Posts zu mischen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium Instagram, unter Abbildung einer Person (Bezeichnung „…“) kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung kenntlich zu machen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt,
indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person („…“) = 1. Ansicht
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick auf die Abbildung: Anzeigen des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite =
2. Ansicht
– durch einen weiteren Klick auf einen solchen Unternehmensnamen: Anzeigen des Accounts des angeklickten Unternehmens auf einer sich öffnenden neuen Seite = 3. Ansicht
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlagen K4a-c, K5a-c, K6a-c wiedergegeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 06.07.2018 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist in Ziff. 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 EUR, in Ziff. 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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