Allerdings ist uns der Nutzen für die Aktionäre und Anleger nicht so ganz klar…:
Landgericht Frankfurt am Main
18. Zivilkammer
Frankfurt am Main, 25.02.2019
Aktenzeichen: 2-18 O 239/18
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Beschluss
In dem Rechtsstreit
J. R., Großer Ring 44, 65550 Limburg,
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 10382/18/WG/StV
gegen
Steinhoff International Holdings N.V. vertreten durch Raad van Bestuur (Vorstand), Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Linklaters LLP
Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: L-270666 HRT/eys
soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:
I. |
Beklagte Partei Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main, |
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II. |
Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande |
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III. |
Prozessgericht Landgericht Frankfurt am Main |
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IV. |
Aktenzeichen 2-18 O 239/18 |
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V. |
Feststellungsziele
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VI. |
Lebenssachverhalt Der Kläger begehrt als Aktionär der Beklagten, einer niederländischen Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert, von der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung. |
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VII. |
Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht 21.08.2018 |
Soweit in dem Musterverfahrensantrag vom 20.08.2019 noch weitere Feststellungsziele aufgeführt waren (Ziffern 6. bis 8.), wird der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen. Die insoweit benannten Feststellungsziele betreffen Fragen der Zuständigkeit des Gerichts bzw. der Zulässigkeit der Klage nach Art. 29 EuGVVO. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine originär vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. So wäre eine unzulässige Klage als solche abzuweisen, ohne dass ein Musterverfahrensantrag, welchen Gegenstands auch immer, bekannt zu machen wäre. Die zu Art. 29 EuGVVO aufgeworfenen Fragen behandeln ohnehin keine „Rechtsfragen“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Auch dieser Begriff ist so zu verstehen, dass mit einem Musterverfahren nur solche Fragen zur Klärung gebracht werden können, die eine hinreichende, aus sich selbst begründete inhaltliche Nähe zu den in § 1 Abs. 1 KapMuG genannten Rechtsstreitigkeiten aufweisen. Nicht im Wege des Musterverfahrens zu klären sind demgegenüber allgemeine Fragen der Auslegung von Verfahrensnormen, die sich – wie vorliegend – rein zufällig im Kontext von massenweisen Klagen gestützt auf unrichtige öffentliche Kapitalmarktinformationen stellen.
Dr. Clauß
Landgericht Frankfurt am Main
18. Zivilkammer
Frankfurt am Main, 28.02.2019
Aktenzeichen: 2-18 O 302/18
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Beschluss
In dem Rechtsstreit
H. und B. M, Zietenstraße 28b, 26131 Oldenburg,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 10382/18/WG/StV
gegen
Steinhoff International Holdings N.V. vertreten durch Raad van Bestuur (Vorstand), Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Linklaters LLP
Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: L-270666 HRT/eys
soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:
I. |
Beklagte Partei Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main, |
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II. |
Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande |
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III. |
Prozessgericht Landgericht Frankfurt am Main |
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IV. |
Aktenzeichen 2-18 O 302/18 |
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V. |
Feststellungsziele
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VI. |
Lebenssachverhalt Der Kläger begehrt als Aktionär der Beklagten, einer niederländischen Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert, von der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung. |
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VII. |
Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht 25.10.2018 |
Soweit in dem Musterverfahrensantrag vom 24.10.2018 noch weitere Feststellungsziele aufgeführt waren (Ziffern 6. bis 8.), wird der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen. Die insoweit benannten Feststellungsziele betreffen Fragen der Zuständigkeit des Gerichts bzw. der Zulässigkeit der Klage nach Art. 29 EuGVVO. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine originär vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. So wäre eine unzulässige Klage als solche abzuweisen, ohne dass ein Musterverfahrensantrag, welchen Gegenstands auch immer, bekannt zu machen wäre. Die zu Art. 29 EuGVVO aufgeworfenen Fragen behandeln ohnehin keine „Rechtsfragen“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Auch dieser Begriff ist so zu verstehen, dass mit einem Musterverfahren nur solche Fragen zur Klärung gebracht werden können, die eine hinreichende, aus sich selbst begründete inhaltliche Nähe zu den in § 1 Abs. 1 KapMuG genannten Rechtsstreitigkeiten aufweisen. Nicht im Wege des Musterverfahrens zu klären sind demgegenüber allgemeine Fragen der Auslegung von Verfahrensnormen, die sich – wie vorliegend – rein zufällig im Kontext von massenweisen Klagen gestützt auf unrichtige öffentliche Kapitalmarktinformationen stellen.
Kurz