Start Justiz Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. sei nicht berechtigt…

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. sei nicht berechtigt…

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CQF-avocat / Pixabay

…stellvertretend für Verbraucher vor Gericht zu streiten, entschieden die Richter am Mittwoch. Der Verein sei keine „qualifizierte Einrichtung“ im Sinne des Gesetzes (Az.: 6 MK 1/18). Mit dieser Entscheidung schmetterte das Gericht eine Musterklage des genannten Vereines ab.

„Gelackmeiert“ sind dadurch wieder einmal die Verbraucher, die möglicherweise an Rechtsanwälte dieses Vereins Gelder überwiesen haben oder sogar Mitglied des Vereins geworden sind. Diese sollten nun schnellstmöglich sehen, dass sie aus diesem Verein wieder herauskommen und möglichst das einbezahlte Vereinsgeld auch wieder zurückerhalten.

Verhandelt hatte das OLG Stuttgart die Klagen, die die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegen die Mercedes-Benz-Bank eingereicht hatte. Die Schutzgemeinschaft hält die Widerrufsklauseln in den Verträgen für unverständlich und hatte daher versucht, sie für unzulässig erklären zu lassen. Als Ziel verfolgte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden damit, dass das OLG Stuttgart feststellen sollte, dass die Frist für einen Widerruf des Vertrags wegen dieser unklaren Formulierungen nie begonnen hat.

Selbst nach Jahren hätten Kunden also noch von dem Geschäft zurücktreten könnten – und beispielsweise einen Diesel mit alter Euro-Norm zurückgeben können, der möglicherweise bald nicht mehr in die Innenstädte darf. Aber auch alle anderen Autos mit diesen Klauseln hätte man zurückgeben können, möglicherweise sogar ohne den Wertverlust selbst tragen zu müssen. Damit hatten schon mehrere Anwälte geworben.

Nun kam also die „Klatsche“ vom OLG Stuttgart.

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