Datum: 07.03.2019
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 12. Dezember 2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der KREMLIN AG festgesetzt.
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die KREMLIN AG hatte die vollständigen Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2016 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Gesellschaft hat am 24. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Ordnungsgeldentscheidung eingelegt.