Start Justiz Staatsanwaltschaft Bielefeld: Strafvollstreckungssache

Staatsanwaltschaft Bielefeld: Strafvollstreckungssache

363

Staatsanwaltschaft Bielefeld

201 Js 1498/16 V

Parfümerie Schein BS Apotheken GmbH
Münsterstraße 11
33775 Versmold

Strafvollstreckungssache gegen Werner Ellersiek
Ihre Strafanzeige vom 13.10.2016

Ihr Zeichen: Kundennummer 4015551

Anlage/n
1 Rückantwortschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Urteil vom 16.11.2018 hat das Amtsgericht Minden (Aktenzeichen: 5 Ds 90/17) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.391,09 Euro angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Für Sie besteht ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 74,95 Euro (Ihre Strafanzeige vom 13.10.2016 bzgl. diverser Handelsware und Damenkosmetik).

Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr befugt, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus. Können Vermögenswerte im Rahmen der Vollstreckung erlangt werden, hat die Staatsanwaltschaft sodann über die Verteilung des Verwertungserlöses des sichergestellten Vermögens zu befinden. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Titels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Staatsanwaltschaft prüft im Vollstreckungsverfahren fortlaufend, ob die im Rahmen der Vollstreckung erlangte Vermögensmasse ausreicht, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Sofern die im Rahmen der Vollstreckung erlangte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den / die Verletzten ausgekehrt.

b)
Sofern die im Rahmen der Vollstreckung erlangte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Hochachtungsvoll

 

Kirsch, Rechtspflegerin

 

An die
Staatsanwaltschaft Bielefeld
Rohrteichstraße 16
33602 Bielefeld

 

Zu 201 Js 1498/16

 

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft gemäß § 459 i StPO

Personaldaten:

Vor- und Nachname:

_________________________________________________

Geburtsdatum und Ort:

_________________________________________________

Straße:

_________________________________________________

PLZ / Ort:

_________________________________________________

 

Kontoverbindung: Bank: ______________________________________

IBAN: ______________________________________

 

Ich habe durch folgende Straftat einen Schaden erlitten:

 

Straftat:

____________________________

Tatzeit:

____________________________

Tatort:

____________________________

 

Durch die Straftat ist mir folgender Schaden entstanden:
(Erläuterung:
Als Schaden ist nur anzusehen, was dem Täter überlassen wurde oder was er an sich gebracht hat. Schmerzensgeld, Sachschäden, etc. können deshalb hier nicht geltend gemacht werden. Der Schaden ist daher in der Höhe begrenzt. Es bleibt Ihnen unbenommen, weitergehende Ansprüche zivilrechtlich geltend zu machen.)

Der Schaden muss der Höhe nach genau beziffert werden.

 

Gegenstand Wert

___________________________________________________ __________________________

___________________________________________________ __________________________

___________________________________________________ __________________________

Ich mache daher folgenden Gesamtbetrag geltend:

_________________________________________________

☐ Zur näheren Begründung der Höhe des Schadens lege ich folgende Anlagen bei:
(Erläuterung:
Hier sind die Unterlagen vorzulegen, die Grundlage der Wertbestimmung waren, wie etwa Kaufbelege, Wertgutachten.)

_________________________________________________

_________________________________________________

Nur bei Austauschverträgen, z.B. Kaufverträgen, auszufüllen:

☐ Ich werde die Gegenleistung, z.B. das mangelhafte Auto, behalten:

Diese hat folgenden Wert:

_________________________________________________

☐ Ich habe die Anfechtung des Vertrages gegenüber dem Betroffenen bereits erklärt und werde die Gegenleistung zurückgeben (Sofern vorhanden, bitte Belege über die Anfechtungserklärung beifügen).

☐ Ich versichere, dass meine Ansprüche nicht übergegangen sind, etwa auf eine Versicherung nach § 86 Versicherungsvertragsgesetz, durch Abtretung nach § 398 BGB oder durch Erlass oder Erfüllung, oder in sonstiger Weise erloschen oder beschränkt sind, etwa durch einen Vergleich mit dem Beschuldigten/Schuldner. Sollten sich Veränderungen hinsichtlich meines Anspruchs ergeben, werde ich dies mitteilen.

oder
☐ Meine Versicherung hat mich bereits entschädigt.
Ich füge deshalb folgende Versicherungsunterlagen bei:

_________________________________________________

oder/und
☐ Meine Ansprüche sind wie folgt erfüllt bzw. übergegangen:

_________________________________________________

☐ Weitere Ergänzungen auf gesondertem Blatt.

____________________________________ ____________________________________
Ort, Datum Unterschrift

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein