Start Justiz München: Einziehungsanordnung und Möglichkeit der Entschädigung

München: Einziehungsanordnung und Möglichkeit der Entschädigung

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

272 VRs 168055/17

Unter dem Az.: 812 Ls 272 Js 168055/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 24.11.2017 gegen die Einziehungsbetroffene Marina John die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 4.900,00 EUR rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen d. Einziehungsbetroffene Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Einziehungsbetroffene erlangte in dem Zeitraum vom 19.11.2016 bis 11.02.2017 im Stadtgebiet München jeweils unberechtigterweise Geld in Höhe von 25,00 EUR bis 300,00 EUR. Hierzu klingelte sie jeweils bei den Geschädigten oder sprach sie auf der Straße bzw. deren Arbeitsplatz an und erzählte jeweils eine erfundene Geschichte, die inhaltlich jeweils gleichgelagert war. So gab sie jeweils an, sich ausgesperrt zu haben oder ihr sei sämtliches Gepäck abhandengekommen. Ihr Vater, ihre Mutter oder ihr Mann habe einen Zweitschlüssel bzw. sie müsse diesen anrufen. Dieser befinde sich in Nürnberg, Ingolstadt, Köln, Kiding im Altmühltal, Köln, Oberhausen, Bielefeld, Hamburg oder einen anderen Stadt. Auf diese Weise veranlasste die Angeklagte, dass die Geschädigten ihr Geld schenkten oder überließen mit der Bedingung der Rückzahlung, um sie aus ihrer vermeintlichen Notlage, insbesondere zur Winterzeit, zu befreien. Wie von Anfang an geplant, gab die Angeklagte in der Folge an die Geschädigten kein Geld zurück. Den Geschädigten gegenüber gab sie an, das Geld zurückzahlen zu wollen. Diesen gab sie jeweils Falschpersonalien.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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