Start Justiz Lübeck: Entschädigungsmöglichkeit nach gewerbsmäßigem Betrug

Lübeck: Entschädigungsmöglichkeit nach gewerbsmäßigem Betrug

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Staatsanwaltschaft Lübeck

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

776 Js 14663/17 V57

Vollstreckungsverfahren gegen Karina Herklotz, Mölln, geb. am 11.09.1990

Mit Entscheidung des Amtsgerichtes Ratzeburg vom 18.05.2018 – 13a Ls (7/17) – wurde die obengenannte Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 30.799,04 € rechtskräftig verurteilt.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Gewerbsmäßiger Betrug in Form von unbezahlten Internetbestellungen unter falschen Namen im Zeitraum von März 2013 bis August 2016.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen die Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend zu machen.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lübeck zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung innerhalb dieser Frist ist formlos (schriftlich) möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrages – sofern überhaupt Werte gesichert werden können.

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruches sein, leiten Sie diese Benachrichtigung bitte an diese oder den Erwerber weiter

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlöszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann an Sie frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggfs. anwaltlich beraten.

 

Lübeck, den 14.12.2018

Kleinschmidt, Rechtspflegerin

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