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(Bestechungs-)Geschenke von Geschäfts-, Werbepartnern oder Kunden?

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Jedes Jahr trudeln kurz vor Weihnachten eine Reihe von Geschenken von Geschäftspartnern, Werbepartnern oder Kunden in den Unternehmen ein. Man bedankt sich für die gute Zusammenarbeit, wünscht schöne Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr – damit soll die Geschäftsfreundschaft erhalten bleiben.

Meistens handelt es sich bei den Geschenken nur um kleinere Sachen wie eine Karte, Lebkuchen, Süßigkeiten oder Büromaterial. Doch manchmal erhält man auch eine Einladung in ein teures Sternerestaurant oder in die VIP-Loge zu einem Sportereignis – der Wert des „Geschenkes“ ist hier weitaus höher als der eines Schreiblocks. 

Wann darf man als Unternehmen oder Mitarbeiter Geschenke annehmen?

  • Das Gesetz regelt nicht, bis zu welchem Wert Geschenke von Geschäftspartnern und Kunden ohne Bedenken angenommen werden dürfen.
  • Es regelt allerdings, wann Bestechung und Bestechlichkeit nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs
    (§§ 299 ff StGB) im geschäftlichen Verkehr vorliegen.
  • Der Begriff „im geschäftlichen Verkehr“ umfasst alle Bereiche, die außerhalb des Privatbereichs liegen, z. B. wenn Waren oder Dienstleistungen entgeltlich oder unentgeltlich angeboten werden.
  • Für Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten, gelten eigene Regelungen.
  • Entsprechende Vorschriften sollen den freien Wettbewerb schützen.

Grundsätzlich liegt eine Bestechlichkeit vor, wenn der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Eine solche Gegenleistung kann beispielsweise die Bevorzugung beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sein. Beispielsweise bestellt der Angestellte Waren beim „Schenker“, obwohl ein anderer Anbieter die gleiche Ware zu gleicher oder besserer Qualität zum niedrigeren Preis anbietet, und der Mitarbeiter fordert dafür eine Gegenleistung (z. B. niedrigere Preise).

Spiegelbildlich sind die Tathandlungen der Bestechung das aktive Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an einen Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens. Unter Vorteil versteht man alles, was die Lage des Empfängers irgendwie verbessert und worauf er keinen Anspruch hat.

Als Geschenke, Belohnungen oder sonstige Vorteile gelten etwa Geld, zinsgünstige Darlehen, Sachwerte sowie geldwerte Leistungen, also zum Beispiel Gutscheine oder Einladungen etwa zu einem Konzert oder Sportereignis.

Darf man als Amtsträger Geschenke annehmen?

  • Als Amtsträger gelten Beamte, Richter, Notare, Minister etc. sowie jemand, der dem öffentlichen Dienst besonders verpflichtet ist.
  • Bei Straftaten im Amt unterscheidet das Gesetz zwischen der Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung.
  • Entsprechende Vorschriften sollen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Nichtkäuflichkeit, Sachlichkeit und Unparteilichkeit staatlicher Entscheidungen schützen.

Eine Vorteilsannahme liegt vor, wenn die Person im Rahmen ihres Berufs oder Dienstes einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Straftatbestand ist bereits dann vollendet, wenn der entsprechende Vorteil gefordert bzw. die Gegenleistung versprochen wird. Schon in diesem Moment wird die Sache strafbar.

Für Bestechlichkeit muss sich die Unrechtsvereinbarung auf eine konkrete Diensthandlung sowie die Verletzung von Dienstpflichten beziehen. Zum Beispiel erhält der Beamte eine Geldsumme, damit er den Bauantrag ohne Prüfung genehmigt.

Die Vorteilsgewährung ist das Gegenstück zur Vorteilsannahme: Es wird derjenige verurteilt, der den Amtsträger einen Vorteil angeboten oder versprochen hat. Als Täter kommt im Gegensatz zur Vorteilsannahme jede beliebige Person infrage. Voraussetzung für eine Vorteilsgewährung ist, dass der versprochene, angebotene oder tatsächlich verschaffte Vorteil sich gerade auf die Dienstausübung bzw. eine richterliche Handlung bezieht.

Im Falle einer Bestechung wird einem Amtsträger eine Gegenleistung oder ein Vorteil für eine konkrete Amtshandlung unter Verletzung der Dienstpflichten versprochen, angeboten oder gewährt.

Bloße Aufmerksamkeiten oder Gegenstände, die einzig Werbezwecken dienen und nur einen geringen Wert besitzen, gehören nicht zu den bestechungsrelevanten Vorteilen. Einem Beamten einen Weihnachtsmann aus Schokolade zu schenken, ist daher nicht zwingend strafbar.

Vorbeugen ist besser

Um einen falschen Verdacht von Bestechlichkeit gleich im Vorhinein zu vermeiden, sollten Mitarbeiter die Annahme von Geschenken vorher mit ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn absprechen und ihn im Zweifelsfall immer hinzuziehen. Stimmt der Arbeitgeber zu, ist der Mitarbeiter arbeitsrechtlich und strafrechtlich auf der sicheren Seite.

Die Unternehmensleitung kann natürlich auch ausdrücklich eine Wertgrenze für Geschenke – etwa in den Compliance-Richtlinien – festlegen und klarstellen, dass wertvollere Präsente nur mit Erlaubnis des Vorgesetzten angenommen werden dürfen. Schwellenwerte zwischen 30 und 40 Euro sind dafür mittlerweile üblich. Hat man bereits Geschenke angenommen oder wird man bereits verdächtigt oder haben schon die Ermittlungsbehörden die Ermittlungen aufgenommen, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/weihnachten-zeit-der-bestechung-und-bestechlichkeit_151204.html

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