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Datenschutzgrundverordnung – Anfänglich große Panik und nun?

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Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU gilt seit Ende Mai und soll Verbrauchern mehr Kontrolle über ihre Daten ermöglichen. Es gilt jetzt der Grundsatz, dass alles verboten ist, außer es geschieht einverständlich. Der Text der Norm ist allerdings recht unverständlich und unpraktisch.

Jeder wusste, dass diese Gesetzesänderung kommt und trotzdem haben viele Unternehmen bis auf den letzten Drücker gewartet. Daher brach also bei Inkrafttreten Panik aus, weil eine große Abmahnwelle befürchtet wurde. Die Politik wollte die „armen Abmahnopfer“ schon durch Gesetzesänderungen schützen. Und was passierte?

Quasi nichts!

Knuddels.de bekam ein Bußgeld wegen Datenschutzverstoß. Ja, und?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg meinte am 25.10.2018 mit dem Urteil 3 U 66/17, dass Konkurrenten abmahnen können, wenn der Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung Wettbewerbsvorteile schafft. Das gilt allerdings für alle Normen und ist also nichts neues.

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 7. August 2018 gemeint, eine Abmahnung wegen Informationspflichten sei nicht möglich (12 0 85/18).

Eine andere Meinung vertritt als Landgericht Würzburg, LG Würzburg, Beschluss v. 13.09.2018 – 11 O 1741/18 UWG. Ein Konkurrent könne abmahnen.

Mit anderen Worten: viel Panik, Gerede und so weiter. Aber Deutschland steht noch.

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