Start Verbraucherschutz Urteil des EuGH zum Filesharing in der Familie

Urteil des EuGH zum Filesharing in der Familie

348

In allen Medien wurde über das weitreichende Urteil des EuGH vom 18.10.2018 (Rechtssache C‑149/17) berichtet. So titelte etwa t3n: „EuGH-Urteil – Familie ist kein Freibrief für Filesharing“. Beim Tagesspiegel hieß es: „EuGH schränkt Schutz des Familienlebens ein“.

Worum geht es überhaupt?

Am 18.10.2018 hat der EuGH entschieden, dass sich der Anschlussinhaber bei Filesharing-Fällen nicht mehr pauschal darauf berufen kann, die Urheberrechtsverletzung sei möglicherweise durch ein namentlich benanntes Familienmitglied begangen worden, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses mitzuteilen.

Von vorne:

Seit Jahren verfolgen Rechteinhaber von Filmen, Musikstücken und Computerspielen Rechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken, in welchen diese Inhalte kostenlos für jedermann zum Download angeboten werden. Für die Rechteinhaber ist jedoch misslich, dass sie nicht wissen (können), wer konkret die urheberrechtliche Verletzungshandlung vorgenommen hat. Sie können über die IP-Adresse des „Uploaders“ lediglich herausbekommen, welcher Internetanschluss hierfür genutzt wurde.

Das stellt die abmahnenden und klagenden Rechteinhaber vor das Problem, dass sie zunächst nur an den Anschlussinhaber herantreten können. Dieses Problem wurde von der deutschen Rechtsprechung erkannt. Sie hat deshalb eine tatsächliche Vermutung dahingehend aufgestellt, dass der Anschlussinhaber auch Täter der Rechtsverletzung ist. Eine solche Vermutung kann durch den Anschlussinhaber erschüttert werden, indem er darlegt, welche weiteren Personen zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Anschluss hatten (sog. sekundäre Darlegungslast).

Hierzu muss der Anschlussinhaber ggf. auch zumutbare Nachforschungen anstellen. Bezüglich Familienmitgliedern muss(te) der Anschlussinhaber keine näheren Angaben zu Zeitpunkt und Art der Nutzung machen. Dies ist nach Ansicht der deutschen Rechtsprechung im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie nicht zumutbar.

Dies sieht der EuGH in seinem Urteil vom 18.10.2018 anders. Er wurde vom Streitgericht LG München I im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV angerufen, weil den streitentscheidenden Vorschriften die europäischen Richtlinien 2001/29/EG und 2004/48/EG zugrunde liegen. Diese verlangen u. a., dass Rechte aus dem Geistigen Eigentum (auch in Deutschland) wirksam geltend gemacht werden können. Dieser Anforderung wurde das deutsche Recht bislang nicht gerecht.

Nach Auffassung des EuGH muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Rechtsdurchsetzung des Geistigen Eigentums und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gefunden werden. An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi unumstößlicher Schutz gewährt wird.

Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Das Urteil des EuGH ist eine Zwischenentscheidung über die Auslegung des europäischen Rechts. Den konkreten Rechtsfall wird das LG München I entscheiden müssen. Hierzu gibt der EuGH mit, dass das deutsche Gericht nunmehr prüfen muss, ob es prozessuale Möglichkeiten gibt, die notwendigen Auskünfte über die Nutzung des Internetanschlusses durch die Familienmitglieder zu erhalten. Auch eine Haftung des Anschlussinhabers hält der EuGH für möglich.

Es bleibt daher spannend, wie das LG München I und in Folge die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung hierauf reagieren wird. Die anwaltliche Verteidigung in Filesharing-Fällen muss in jedem Fall neu durchdacht werden.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/eugh-zum-filesharing-bei-familienanschluss_148265.html

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein