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Staatsanwaltschaft Zwickau – Entschädigungsmöglichkeit

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Staatsanwaltschaft Zwickau –Zweigstelle Plauen-

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)


550 Js 28377/15

Unter dem AZ: 550 Js 28377/15 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Plauen vom 25.07.2017 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Plauen vom 13.12.2017 die Einziehungsbetroffene Booch, Jennifer zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 2047,68 € seit 25.07.2017 rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffene Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeschuldigte bestellte in den nachgenannten Fällen jeweils online bei dem angegebenen Lieferanten bzw. über die angegebene Internetadresse die nachgenannten Waren, wobei sie hierfür, wie sie wusste, unberechtigt die Kontodaten des Kontos bei der Volks- und Raiffeisenbank Oelsnitz/Vogtl. der Zeugin J. Fritzsch, die ihr bekannt waren, sowie deren Personaldaten für die jeweiligen Bestellungen verwendete. Als Lieferanschrift gab sie hierbei jeweils die Adresse der weiteren Angeschuldigten S. Pohl, Straße XXXX in MXXXXX an. Hier wurden die einzelnen Bestellungen von der weiteren Angeschuldigten Pohl entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in der Folge auch entgegengenommen und von ihr bzw. der Angeschuldigten Booch in der Folge für eigene Zwecke weiterverwendet.

Wie von vornherein beabsichtigt erfolgte keinerlei Bezahlung durch die Angeschuldigte, die einzelnen Beträge wurden vielmehr der Zeugin J. Fritsch in Rechnung gestellt.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1.

Am 24.09.2013 bei der Firma O2 ein iPhone 5c 16 GB, blau zum Preis nebst Versandkosten von 633,90 EUR.

2.

Am 20.09.2013 bei der Firma O2 ein Handy Apple iPhone 5s 32 GB, gold nebst Mobilfunkvertrag im Wert von insgesamt 1.175,75 EUR.

3.

Am 24.09.2013 bei der Firma „all-accessories“ einen Videoplayer MP3/MP4 grün, 8 GB für 16,99 EUR.

4.

Am 03.10.2013 über „dressingroom-kale@freenet.de“ eine Damenjeans für 32,40 EUR.

5.

Am 03.10.2013 über „rainbow-palace@gmx.de“ eine Babydecke für incl. Versandkosten von 14,45 EUR.

6.

Am 03.10.2013 über „ebay@kissastyle.de“ eine Herrenjeans für 32,90 EUR.

7.

Am 03.10.2013 bei der Scarpa Vita GmbH ein Sweat Shirt für 17,90 EUR.

8.

Am 06.10.2013 über „info@schnauzerl.com“ einmal Katzenstreu für 18,49 EUR.

9.

Am 06.10.2013 über „info@IPS-Pet-Shop.de“ einen Katzenkratzbaum für 19,90 EUR.

10.

Am 06.10.2013 bei der Firma K+K GmbH eine Katzentoilette für 17,90 EUR.

11.

Am 06.10.2013 über „schuhplattform48@gmx.de“ eine Damensporthose für 15,25 EUR.

12.

Am 06.10.2013 über „vipmode@gmx.de“ eine Röhrenhose für 17,05 EUR.

13.

Am 06.10.2013 über „ebay@kissastyle.de“ eine Herrenjeans für 24,90 EUR.

14.

Am 06.10.2013 über „havealook2011@jahoo, de“ Kindersocken für 9,90 EUR.

Insgesamt entstand hierdurch ein Schaden von 2.047,68 EUR.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau -Zweigstelle Plauen- zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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