Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Dark Mode Light Mode

Mal wieder gegen die Deutsche Bank

Verfügung

23 Kap 1/18

In dem MusterverfahrenThöle gegen

1) DB Privat- und Firmenkundenbank AG

2) Deutsche Bank AG

wird Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestimmt auf

Mittwoch, den 28. November 2018, 11.00 Uhr
Saal 110,
Gerichtsgebäude D
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main.

Die Frist zur Stellungnahme wird verlängert bis zum 4. Oktober 2018.

Für den weiteren Ablauf weise ich vorsorglich darauf hin, dass nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 2 der Verordnung zur Regelung der elektronischen Kommunikation in der hessischen Justiz vom 29. November 2017 (GVBI. I S. 415) Schriftsätze als elektronisches Dokument einzureichen sind. Schriftsätze, die in anderen Formen eingereicht werden, können daher keine Berücksichtigung finden.

Frankfurt am Main, den 10. September 2018

Oberlandesgericht, 23. Zivilsenat

Der Vorsitzende


Dr. Seyderhelm
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Umstrittene Reform des EU-Copyrights ist beschlossene Sache

Next Post

Instantsecure GmbH - Einstellung des Finanztransfer- oder Akquisitionsgeschäfts angeordnet