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Staatsanwaltschaft Coburg – Möglichkeit der Entschädigung

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Staatsanwaltschaft Coburg

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

102 Js 1259/17

Unter dem AZ: 102 Js 1259/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Coburg vom 07.05.2018 der Einziehungsbetroffene Hertel, Mario zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 405,00 € rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 27.08.2016 verkaufte der Angeschuldigte von seiner Wohnanschrift Kürengrund 23, 96450 Coburg, über die Internetplattform „Ebay-Kleinanzeigen“ ein Iphone 5s zum Preis von 140,00 EUR einschließlich Versandkosten an Sebastian Keil und täuschte dabei vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern.

Im Vertrauen hierauf überwies der Geschädigte am 28.08.2017 den Kaufpreis auf das von dem Angeschuldigten angegebene Konto mit der IBAN DE22 xxxx xxxx xxxx xx74 97 bei der Sparkasse Coburg-Lichtenfels. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Angeschuldigte die Ware auch nach Gelderhalt nicht aus, weshalb dem Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.

2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 27.08.2016 verkaufte der Angeschuldigte von seiner Wohnanschrift Kürengrund 23, 96450 Coburg, über die Internetplattform „Ebay-Kleinanzeigen“ ein Iphone 5s zum Preis von 155,00 EUR einschließlich Versandkosten an Jens Schwitalle und täuschte dabei vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern.

Im Vertrauen hierauf überwies der Geschädigte am 28.08.2017 den Kaufpreis auf das von dem Angeschuldigten angegebene Konto mit der IBAN DE22 xxxx xxxx xxxx xx74 97 bei der Sparkasse Coburg-Lichtenfels. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Angeschuldigte die Ware auch nach Gelderhalt nicht aus, weshalb dem Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.

3. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 27.08.2016 verkaufte der Angeschuldigte von seiner Wohnanschrift Kürengrund 23, 96450 Coburg, über die Internetplattform „Ebay-Kleinanzeigen“ ein Iphone 5s zum Preis von 110,00 EUR einschließlich Versandkosten an Fatih Kavuk und täuschte dabei vor, willens und in der Lage zu sein, den angebotenen Gegenstand zu liefern.

Im Vertrauen hierauf überwies der Geschädigte am 28.08.2017 den Kaufpreis auf das von dem Angeschuldigten angegebene Konto mit der IBAN DE22 xxxx xxxx xxxx xx74 97 bei der Sparkasse Coburg-Lichtenfels. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Angeschuldigte die Ware auch nach Gelderhalt nicht aus, weshalb dem Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Coburg zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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