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Staatsanwaltschaft Gera – Möglichkeit der Entschädigung

Staatsanwaltschaft Gera
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

631 Js 55/18

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Gera vom 19.01.2018, Az.: 631 Js 55/18 wurde die Einziehungsbetroffene Christa Erika Bühl zur Zahlung von Wertersatz i. H. v. 104,90 € rechtskräftig verurteilt.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26.07.2016 bestellte die Verurteilte unter Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit telefonisch bei einer schweizerischen Firma Pflanzen im Wert von 104,90 Euro. Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht zahlte sie die Ware nicht.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei der Anmeldung ist das Aktenzeichen 631 Js 55/18 anzugeben.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:

https://www.thueringen.de/mam/th4/thgsta/content/geschaedigtenmitteilung_wertersatzeinziehung.pdf

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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