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Staatsanwaltschaft München zu Entschädigungsansprüchen

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

275 Js 149042/17

Unter dem AZ: 852 Ds 275 Js 149042/17 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22.01.2018 gegen den Einziehungsbetroffenen Gramsch Walter die Einziehung von Wertersatz rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte trainierte seit dem Jahre 2012 die Jugendfußballmannschaft des Vereins SC München Süd e.V. Ab dem Jahr 2015 organisierte er auf eigene Initiative die Teilnahme mehrerer Juniorenmannschaften an einem Fußballturnier in Kroatien, deren Veranstalter die gemeinnützige KOMMM MIT GmbH ist.

Für das im April 2017 geplante Turnier vereinnahmte der Verurteilte von den 58 angemeldeten Teilnehmern im Zeitraum vom November 2016 bis Januar 2017 in bar jeweils 360,00 € – insgesamt 20.880,00 € -, um die Kosten für die Anreise per Bus sowie die Hotelunterkunft einschließlich Vollpension für die einzelnen Teilnehmer zu bezahlen. Anstatt den jeweils vereinnahmten Betrag dem Verwendungszweck entsprechend zu verwenden, gab der Verurteilte das ihm anvertraute Geld im Zeitraum zwischen November 2016 und April 2017 zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten für Glücksspiel und von ihm konsumierte alkoholische Getränke aus. Lediglich einen Betrag von 400,00 € für die Anmeldung verwendete der Verurteilte zweckgemäß.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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