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Bundesgerichtshof: Nachforderung in „tote“ Fonds ist rechtens

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Wir haben in der Redaktion viele Nachfragen zu einem Schreiben der Kanzlei Pforr aus Bad Salzungen an die Anleger des V+Plus Fonds IV erhalten. Dr. Pforr fordert hier ausstehende Ratenzahlungen von den Anlegern ein. Mit diesem Thema hat sich jetzt auch nochmals Rechtsanwalt Jochen Resch befasst und festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr grundsätzlich mit seiner Forderung im Recht ist, jedoch mit der „rot gekennzeichneten Einschränkung“:Schlimme Nachrichten für viele tausend Anleger, die ihre Beteiligung in einen Fonds als Ansparmodell investiert haben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ratenanleger noch offene Einlagen einzahlen muss, obwohl im konkreten Fall dieser Fonds schon 2011 von der BaFin verboten worden war und sich seither in der Auflösung befindet. Dies gilt selbst dann, wenn nur die Forderungen anderer Anleger ausgeglichen werden sollen.

In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof einen entsprechenden Leitsatz veröffentlicht (II ZR 95/16). In dem betreffenden Fonds war eine Abwicklungsverfügung der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergangen. Zudem hatte der betreffende Ratensparer seine Beteiligung durch Kündigung widerrufen.

Der Anleger hatte sich 2009 mit einer Zeichnungssumme von € 120.000,00 an dem geschlossenen Fonds beteiligt. Die Einlage sollte durch einen Einmalbetrag und dann einer Ratenzahlung von monatlich € 1.000,00 geleistet werden. Die BaFin hat dann 2011 das Geschäft des Fonds wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz untersagt und die Abwicklung verfügt.

Und noch schlimmer kommt es für den Anleger: Das gesamte aktive Geschäft dieses Fonds war mittlerweile weiterveräußert worden und mit Ausnahme der laufenden Kosten bestanden keine weiteren Verbindlichkeiten. Es gab sogar ein Bankguthaben des Fonds in Höhe von 2,5 Millionen Euro. Der beklagte Anleger hatte die Ratenzahlungen 2012 eingestellt.

In seinem Urteil hatte der Bundesgerichtshof auf die konkreten vertraglichen Regelungen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausführlich analysiert und würdigt, zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Erst in zweiter Linie ging es dabei um die gesetzlichen Vorschriften.

In dem zu entscheidenden Fall ging es letztlich nur noch darum, die Liquidationsmasse zu erhöhen, um später einen Ausgleich zwischen den Anlegern herbeizuführen. Also auch, wenn am Ende ein Teil des Geldes ohnehin wieder an die Anleger zurückfließt, ändert es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichts an der grundsätzlichen Einzahlungsverpflichtung des Ratenzahlers.

Dabei muss der Abwickler noch nicht einmal alle Anleger gleich behandeln. Er kann, so der Bundesgerichtshof, die rückständigen Einlagen nach seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen einfordern. Ein Ausgleich zwischen den Anlegern muss dann im Rahmen der Schlussabrechnung stattfinden.

Wichtig ist allerdings auch, dass der Bundesgerichtshof darauf hinweist, dass der Nachforderungsanspruch generell auf die Summe begrenzt ist, die zur Abwicklung benötigt wird.

Für viele Anleger ist diese Entscheidung schwer nachvollziehbar. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Anleger über die Risiken ihrer Beteiligung nicht hinreichend aufgeklärt worden sind. In manchen Fällen wird man sogar davon ausgehen, dass sie bewusst betrogen wurden.

Deshalb gibt es in der Regel Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler. Gleichwohl sind diese auch wertlos, denn viele Vermittler sind schlichtweg nicht in der Lage, den von ihnen angerichteten Schaden zu ersetzen.

Regelmäßig ist den Anlegern nicht einmal bewusst, dass sie mit ihrem Ratenzahlungsplan eine Kommanditbeteiligung bezahlen und dass sie als Kommanditist zur Erbringung ihrer Einlage verpflichtet sind. Viele verstehen nicht, dass sie gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten für die Schulden ihres Fonds einstehen müssen und nicht argumentieren können, dass sie nicht weiter in ein schlechtes Geschäft investieren wollen.

Dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung auf die konkrete Vertragsgestaltung des entsprechenden Fonds eingeht und diese zur Begründung seiner Entscheidung heranzieht, ist ein schwacher Trost. Wohl kaum einer der Ratensparer, der seine Kommanditbeteiligung meist als eine Art „Versicherung“ versteht, bei der man die Ratenzahlung einfach einstellen kann, hat sich so gut wie nie mit dem Gesetzesvertrag auseinandersetzen können. Und selbst wenn er ihn gelesen hat, würde er die damit verbundenen Implikationen nicht verstehen.

In den seltensten Fällen sind Anleger so informiert worden, dass sie aufgrund der Fakten eine autonome Entscheidung hätten treffen können. Es ist nicht übertrieben zu sagen, dass die Täuschung und der Betrug die Grundlage des Grauen Kapitalmarktes sind. In 32 Jahren als Anlegeranwalt hat der Verfasser viele tausend Gespräche geführt. In keinem einzigen Fall hat er von einem Anleger gehört, dass er bei richtiger Aufklärung den entsprechenden Fonds gezeichnet hätte.

Der Bundesgerichtshof, der sich in vielen Fällen durchaus mit der Lebenswirklichkeit von Kapitalanlegern in seinen Urteilen beschäftigt, hat diese in der vorliegenden Entscheidung wohl verkannt. Das Ergebnis ist eine Belohnung für die Graumarktanbieter und die Insolvenzverwalter, eine Katastrophe für die getäuschten Anleger.

Um sich derartigen Risiken von vornherein nicht aussetzen zu müssen, müssen Anleger weit im Vorfeld – wenn sie denn schon durch die Tricks der Branche in derartige Fonds hineinmanövriert wurden – entsprechende Abwehrstrategien entwickeln.

Rechtsanwalt Jochen Resch

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