Start Justiz Insolvenzverfahren Antwort des Amtsgerichtes München zu den P & R-Insolvenzverfahren

Antwort des Amtsgerichtes München zu den P & R-Insolvenzverfahren

348

Sehr geehrter Herr Bremer,

auf Ihre Anfrage erlaube ich mir folgende Hinweise:

Die Auswahl des jeweiligen auch nur vorläufigen Konkursverwalters unterliegt nach dem Willen des Gesetzgebers der richterlichen Unabhängigkeit. Von daher ist mir als Mitarbeiter der Justizverwaltung eine Kommentierung einzelner Entscheidungen eines Richterkollegen verwehrt.

Zugleich ist die jeweils getroffene richterliche Auswahl angesichts der Veröffentlichungspflicht getroffener Entscheidungen transparent.

Allgemein gilt jedoch:

Die Entscheidung darüber, wer in einem konkreten Fall als Insolvenzverwalter eingesetzt wird, trifft das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – auf der Basis der dem Insolvenzgericht vorliegenden Informationen, insbesondere auch den Angaben im Insolvenzantrag und den sonstigen Stellungnahmen und Eingaben der Beteiligten. Das Gericht berücksichtigt insbesondere, welche besonderen Anforderungen der konkrete Fall an einen Insolvenzverwalter und seine Kanzlei stellt, etwa wenn es um komplexe grenzüberschreitende Sachverhalte oder Großinsolvenzverfahren geht, die u.a. eine entsprechende langjährige einschlägige Praxiserfahrung bei der Bearbeitung solcher Großinsolvenzverfahren und eine umfangreiche Infrastruktur voraussetzen. Auch die Unabhängigkeit der Kanzlei von den Interessen einzelner Gläubiger spielt eine wichtige Rolle. Die genannten Voraussetzungen liegen bei den bestellten vorläufigen Insolvenzverwaltern gerichtsbekannt vor.

Die vorläufigen Gläubigerausschüsse haben, soweit solche bestellt sind, nach Kenntnis des Gerichts die vorläufigen Insolvenzverwalter zwischenzeitlich einstimmig im Amt bestätigt.

In Konzerninsolvenzverfahren ist es darüber hinaus bundesweit üblich, einheitlich einen Insolvenzverwalter für alle Konzerngesellschaften zu bestellen. Dies gilt erst recht, wenn die Interessenlagen der Gesellschaften bzw. deren Gläubiger gleichgerichtet sind. Nur in Ausnahmefällen kann es sinnvoll sein, mehrere Insolvenzverwalter zu bestellen. Auf dieser Basis hat auch das Insolvenzgericht hier seine Entscheidung getroffen und für die anhängigen Verfahren neben Herrn Dr. Jaffé auch Herrn Dr. Heinke als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Bestehen Forderungen der Gesellschaften untereinander, wird dafür durch das Amtsgericht München ein oder mehrere Sonderinsolvenzverwalter bestellt, um auf diese Weise einen möglichen Interessenkonflikt auszuschließen (vgl. dazu auch § 56b Abs. 1 InsO). Dieser Sonderinsolvenzverwalter prüft die Forderungen dann selbständig und unabhängig.

Im Übrigen stehen die vorläufigen Insolvenzverwalter unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts und der bestellten Gläubigerausschüsse.

Mit freundlichen Grüßen

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein