Start Allgemein V Plus IV Fonds- Inanspruchnahmeschreiben des Liquidators Rödl & Partner

V Plus IV Fonds- Inanspruchnahmeschreiben des Liquidators Rödl & Partner

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„Wenn du als Anleger so ein Schreiben bekommst, dann haut’s dich erst mal aus den Schuhen“, so ein erregter Anleger gegenüber unserer Redaktion, als er am Wochenende das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Pforr bekommen hatte. Grundsätzlich müssen die Gesellschafter (Kommanditisten) eines Fonds natürlich dafür sorgen, dass ein Fonds, d.h. ihr Unternehmen, ordentlich abgewickelt werden kann. Das dafür erforderliche Geld müssen die Anleger sicherlich auch zur Verfügung stellen.

Insoweit ist die Forderung von Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr im Auftrag der als Liquidator bestellten Kanzlei Rödl & Partner möglicherweise gerechtfertigt und nachvollziehbar. Von der Höhe her jedoch ist die Forderung des Liquidators, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Ellerbrock, dann jedoch unbegründet und daher zu bestreiten. Grundlage für die Rückforderung ist ein BGH-Urteil von Januar 2018, also noch relativ frisch.

Genau darauf dürfte sich die Rückforderung von Rödl & Partner bzw. Rechtsanwalt Ellerbrock dann beziehen. Nur die Bedingungen für die Rückforderung, das geht aus dem Urteil ganz klar hervor, sind bisher gar nicht erfüllt. Das sieht auch Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen so:

„Im Urteil unter Textziffer 74 auf Seiten 30 heist es:

(…)
bb) Eine Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den Gesellschaftern kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall allerdings erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 II ZR 183/75, NJW 1978, 424; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 21. November 1983 II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53). Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Publikumsgesellschaft.
(…)

Ebenso erhellend sind Textziffern 75 bis 77.
Der Liquidator hat bis heute weder Ausgleichsplan noch Passivsaldo festgestellt oder gar eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellt.

Die Forderungen sind daher dem Grunde und der Höhe nach ungerechtfertigt.“

Festhalten muss man also, dass der Liquidator Rödl & Partner hier entweder keinen guten Job gemacht hat oder aber mit „Schrotkugeln hat schießen lassen“ getreu dem Motto, einen werde ich schon treffen, der bezahlt. Daher sollten also alle Anleger ganz entspannt bleiben, das Schreiben zwar ernst nehmen, sich aber nicht verrückt machen lassen. Die letztlich möglicherweise berechtigte Forderung an die Anleger wird dann vielleicht nur ein paar Euro betragen, weit weg von den jetzigen Forderungshöhen. Das Rödl & Partner hier keinen besseren Job macht, lässt auch sicherlich Zweifel an der Kompetenz der Liquidation durch diese Kanzlei aufkommen. Versucht macht nicht immer klug, Herr Dr. Ellerbrock!

BGH Urteil ZR 108/16

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=II%20ZR%20108/16&nr=82613

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