Start Justiz Insolvenzverfahren LUKAS Grundbesitz GmbH & Co. KG – Insolvenz

LUKAS Grundbesitz GmbH & Co. KG – Insolvenz

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In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der LUKAS Grundbesitz GmbH & Co. KG, Teichstraße 9, 06809 Sandersdorf-Brehna (AG Stendal, HRA 1175), vertr. d.: 1. CONCEPTA Immobilien Management GmbH, Teichstraße 9, 06809 Sandersdorf-Brehna, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Gregor Misiurny, (Geschäftsführer), ist am 12.3.18 gegen die Schuldnerin die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus Schmidt, Augustastraße 1, 06108 Halle, Tel.: 0345/1227670, Fax: 0345/12276767, E-Mail: kontakt@insolvenzverwalter-schmidt.de bestellt worden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:

das Vermögen der Schuldnerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Schuldnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Schuldnerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Schuldnerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten.

Den Sicherungsnehmern wird untersagt, ihr Sicherungsgut sicherzustellen oder zu verwerten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungder Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder auf einem von ihm einzurichtenden Anderkonto anzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Die Banken sind gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Auskunftserteilung über die Konten und Kontenbewegungen der Schuldnerin verpflichtet.

Amtsgericht Dessau-Roßlau, 12.03.2018 Az.: 2 IN 68/18

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