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Deutsche Geothermische Immobilien AG – Verweigerung der Entlastung des Vorstandes

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Deutsche Geothermische Immobilien AG

Frankfurt am Main

Bekanntmachung von Gegenanträgen zur Hauptversammlung der
Deutsche Geothermische Immobilien AG
am 2. Februar 2018

Die ecolutions Solar GmbH hat uns Gegenanträge eingereicht, die wir nachstehend zugänglich machen:

Zu TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Gegenantrag zu TOP 2:

Die ecolutions Solar GmbH („Aktionärin“) begrüßt den Ergänzungsvorschlag der Aktionärin Christoph F. Trautsch Kapitalgesellschaft mbH, über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 im Wege der Einzelabstimmung zu entscheiden.

Die Aktionärin schlägt vor:

Dem Vorstand wird die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 verweigert.

Dem Vorstand Christoph F. Trautsch wird die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 verweigert.

Dem Vorstand Stefan Bieber wird die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 verweigert.

Begründung:

Ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung vom 17. November 2017 muss die Aktionärin zur Kenntnis nehmen, dass die Kapitalerhöhung der Gesellschaft, deren erfolgreicher Vollzug am 14. Januar 2016 verkündet wurde, dass offensichtlich nicht ganz ordnungsgemäß durchgeführt wurde, da es hierbei offenbar einen „Deal“ mit einem Aktionär „Köllner“ gegeben habe. Es ist zu befürchten, dass die Aktionäre durch die vorbezeichnete Mitteilung der Gesellschaft getäuscht wurden. Erschreckenderweise kommt hinzu, dass mit einem Zeichner der Kapitalerhöhung ein „Verjährungsverzicht“ vereinbarte wurde, da der Zeichner offenbar Klage in diesem Zusammenhang erheben will.

Im Übrigen war der Vorstand weder für das Geschäftsjahr 2015 noch für das Geschäftsjahr 2016 in der Lage, den Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Frist zu veröffentlichen. Darüber hinaus hat der Vorstand nun mehrfach gegen die Vorgaben des § 175 AktG verstoßen, was eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt. Beim Vorstandsmitglied Stefan Bieber kommt erschwerend hinzu, dass er offensichtlich das Einmaleins eines Finanzvorstandes nicht innehatte. Nicht anders ist die Degradierung vom „CFO“ zum „Head of Investor Relations“ und somit sein Ausscheiden als Vorstand Ende 2016 zu erklären. Die Umstände werden auf der Hauptversammlung zu klären sein.

Insgesamt handelt es sich bei dem Vorstand der Gesellschaft um einen beispiellosen Kursvernichter, da die Aktie innerhalb von 2 Jahren einen Kursverlust von fast 80 % erlitten hat.

Zu TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Der Vorstand schlägt vor, im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats wie folgt zu entscheiden:

a)

dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats Martin Billhard für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen;

b)

dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats Prof. Dr. Christian Langbein für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen;

c)

die Beschlussfassung über die Entlastung des im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieds des Aufsichtsrats Dr. Marcus Opitz für das Geschäftsjahr 2016 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen;

d)

die Beschlussfassung über die Entlastung des im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieds des Aufsichtsrats Prof. Dr. Volker Riebel für das Geschäftsjahr 2016 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen;

e)

die Beschlussfassung über die Entlastung des im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieds des Aufsichtsrats Ulrich Schmid für das Geschäftsjahr 2016 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Gegenantrag zu TOP 3

Die Aktionärin schlägt vor, dem Aufsichtsratsmitglied zu a, b, c, d, e, und somit sämtlichen amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu verweigern.

Begründung:

Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in der Gesellschaft hat es der Aufsichtsrat offensichtlich völlig versäumt, seine Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Das Organversagen ist angesichts der desaströsen Entwicklung der Gesellschaft offensichtlich. Trotz Immobilienhausse hat die Aktie seit dem 01. Januar 2016, damals notierte die Aktie der Gesellschaft noch bei 16,00 Euro, erheblich an Kurswert verloren. Aktuelle Notiz: 3,45 Euro. Der Kursverlust von fast 80 % muss nicht weiter erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat das Unternehmen mit seiner Aufsicht und seinem Rat an den Rand des Abgrunds geführt; schlechter kann man diese Aufgabe nicht ausüben. Er hat daher nicht mehr das Vertrauen der Aktionäre. Zudem hat es der Aufsichtsrat versäumt, dem Vorstandsmitglied Bieber im Jahr 2016 trotz der schlechten Unternehmenslage dessen Gehalt nach den Vorgaben des § 87 AktG Satz 2 zu reduzieren und über das Thema der Kapitalerhöhung zu schweigen bzw. keine Maßnahme gegen den Vorstand einzuleiten. Ganz offensichtlich sind die Herren Aufsichtsräte im Wesentlichen nicht sonderlich erfahren in der Arbeit eines Aufsichtsrats, es herrscht Chaos in der Führung und entsprechende Plichten des Vorstands wurden nicht erfüllt, was der Aufsichtsrat aber offensichtlich nicht geahndet hat.

Zu TOP 4 Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96, 101 AktG ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Das Aufsichtsratsmitglied Herr Alexander Wiegand wurde vom Amtsgericht Frankfurt zum Aufsichtsrat der Gesellschaft bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Alexander Wiegand, selbständiger Kaufmann, Geschäftsführender Gesellschafter der A-worx GmbH, wohnhaft in München, mit Wirkung ab Beschlussfassung zu diesem TOP 4 zum Aufsichtsmitglied der Gesellschaft zu wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2018.

Gegenantrag zu TOP 4

Die Aktionärin schlägt vor, Herrn Alexander Wiegend nicht zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

Begründung:

Nach Kenntnis der Aktionärin steht Herr Wiegand dem Vorstand Trautsch nahe, dem das Vertrauen entzogen werden soll und auf der Hauptversammlung am 17. November 2017 mehrheitlich schon entzogen wurde. Herr Wiegand scheint zudem keine Erfahrung als Aufsichtsratsmitglied einer Gesellschaft zu haben. Ausweislich seiner Tätigkeit bei der A-worx GmbH scheint er zudem keinerlei Erfahrung im Immobiliengeschäft zu haben. Die Aktionärin wird die Wahl von Herrn Wiegand ablehnen.

Zum veröffentlichten Gegenantrag und Wahlvorschlag

Die Aktionäre Hanns Joachim Köllner, Roger Hans Müller und Alexander Friedrich Caspary schlagen vor, Herrn Andreas Seidel, Rechtsanwalt und Partner der SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer mbB, Düsseldorf, wohnhaft in Meerbusch, mit Wirkung ab Beschlussfassung zu diesem TOP 4 zum Aufsichtsmitglied der Gesellschaft zu wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2018.

Gegentrag zu TOP 4

Die Aktionärin schlägt vor, Herrn Andreas Seidel nicht zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Der Vorschlag wird abgelehnt.

Begründung:

Herr Seidel ist Rechtsanwalt und scheint weder in der Immobilienbranche noch als Aufsichtsratsmitglied erfahren zu sein. Zudem hat sich Herr Seidel nach der Hauptversammlung am 17. November 2017 als Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft präsentiert. Wäre Herr Seidel ein versierter Kenner des Aktienrechts, hätte er wissen müssen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 17. November 2017 für nichtig erklärt werden dürften. Mit einer einstweiligen Verfügung scheint er in dieser Sache bereits gescheitert zu sein. Hätte er sich mit dem Urteil des BGH (II ZR 142/14) in diesem Zusammenhang auseinandergesetzt, wäre er wohl nicht als Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft im November 2017 aufgetreten. Zudem steht Seidel wohl in direkter Nähe zu den Aktionären Köllner, Müller und Caspary. Die Wahl von Herrn Seidel zum Aufsichtsrat wird abgelehnt.

Die Aktionärin wird auf der Hauptversammlung eigene Kandidaten für den Aufsichtsrat vorschlagen.

Zu TOP 9 „Satzungsänderung“ – Neufassung des § 13 Abs. 1 der Satzung

Gegenantrag zu TOP 9

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von:

Der Vorsitzende: 2.000,00 € incl. MwSt
Der Stellvertreter: 1.000,00 € incl. MwSt
Das einfache Mitglied: 1.000,00 € incl. MwSt.

Begründung:

Die Aktionärin geht davon aus, dass sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. die zur Wahl stehenden ein geregeltes, ausgezeichnetes Einkommen haben, vermögend sind und keine Hartz 4 Empfänger sind. Sie sind folglich auf Einnahmen als Aufsichtsratsmitglieder nicht angewiesen. Vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft erheblich angeschlagen ist, sollte ein symbolischer Betrag daher ausreichend und zweckmäßig sein.

Gegenanträge zum Ergänzungsverlangen von Christoph F. Trautsch Kapitalgesellschaft mbH vom 8. Januar 2018

Zu TOP 11a Neuwahl des Aufsichtsrats

a.

Christoph F. Trautsch Kapitalgesellschaft mbH schlägt zur Neuwahl des Aufsichtsrats die Wahl von Herrn Tom Zeller, Hanau, vor, sofern Ulrich Schmid abberufen wird. Herr Zeller ist Geschäftsführer und Managing Partner der Feldhoff & Cie. GmbH.

Gegenantrag zu TOP 11 a

Für den Fall einer erfolgreichen Abwahl von Herrn Ulrich Schmid wird die Wahl des Herrn Tom Zeller abgelehnt.

Begründung:

Ausweislich der Website der Feldhoff & Cie. GmbH, scheint Herr Zeller eher ein Kommunikationsexperte zu sein als ein Immobilienexperte. Die Gesellschaft benötigt allerdings keinen Kommunikator, sondern einen erfahrenen Immobilienfachmann. Diese Voraussetzung scheint Zeller nicht zu erfüllen. Zudem steht zu befürchten, dass Zeller in einem Auftragsverhältnis mit der Gesellschaft oder Herrn Trautsch steht oder stand. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich Herr Zeller für die Interessen der kleineren Aktionäre nicht einsetzt, sondern die Machenschaften des Vorstands weiter unterstützt.

Zu TOP 12 Antrag auf Sonderprüfung wegen möglicher Pflichtverstöße der beiden Aufsichtsratsmitglieder Ulrich Schmid und Dr. Marcus Opitz in Bezug auf eine abgehaltene Hauptversammlung am 17. November 2017

Gegenantrag zu TOP 12

Der Sonderprüfungsantrag zu TOP 12 wird abgelehnt.

Begründung:

Es ist nicht ersichtlich, was der Aktionär Christoph F. Trautsch Kapitalgesellschaft mbH mit dieser Sonderprüfung bezwecken will. Hierbei steht offensichtlich ein persönlicher Rachefeldzug des Aktionärs und in Personalunion Vorstand Trautsch gegen seine Aufsichtsratsmitglieder Opitz und Schmid im Vordergrund. Sollte der Aktionär Christoph F. Trautsch Kapitalgesellschaft mbH diesen Sonderprüfungsantrag durchsetzen wollen, möge er diesen selbst bezahlen.

 

Frankfurt, den 18. Januar 2018

Volker Glaser
Geschäftsführer der ecolutions Solar GmbH

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