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Staatsanwaltschaft München I 257 Js 242114/16 – VMA

Unter dem AZ: 844 Ls 257 Js 242114/16 wurden mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12.10.2017 die Einziehungsbetroffenen Alon Ndoci, Hektor Sadiku, Maltin Kovaci (aus Datenschutzgründen kein Geburtsdatum und keine Wohnanschrift angeben) zur Zahlung von Wertersatz iHv. 10.150,00 € rechtskräftig verurteilt. Daneben wurde die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet:

1 Kosmetiktasche, goldfarben

1 Armbanduhr, Omega Seamaster, schwarzes Armband

1 Goldkette

1 Goldring mit lila Stein

1 Goldring mit Gravur „8.2.62 Eduard 27.9.64“

1 goldener Anhänger mit roten Stein und Goldfäden

1 Goldring mit Gravur „B.G. 1900“

1 Goldring mit Gravur „K.M. 1900“

1 Goldkette mit viereckigen durchsichtigen hellen Stein

1 Goldbarren, 1 Unze, Degussa

1 Goldanhänger, goldenes Buch mit orangem Stein

1 Goldbrosche mit Gravur „Adi Neumann z. Erg. An Ihren Großvater Conrad Neumann †18.3.1915

1 Zahngold mit innen befindlichen Zahn

1 Goldarmband mit blauen Steinen

1 Besteckkoffer, Wilkens mit Silberbesteck und Schüssel

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die oben genannten Einziehungsbetroffenen begingen zwischen dem 10.12.2016, 12:00 Uhr, und dem 14.12.2016 18:50 Uhr, – wahrscheinlich aber erst ab dem 13.12.2016 – im Großraum München (Stadt und Landkreis München) mehrere Einbruchdiebstähle oder unternahmen Versuche. Dabei wurden vornehmlich Goldschmuck sowie weitere hochwertige Gegenstände wie Besteck oder Kosmetiktaschen entwendet. Es besteht der Verdacht, dass ein Teil der Beute bereits anderweitig veräußert wurde.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Die Einziehung von Taterträgen hat zum Ziel die Rückübertragung an den Eigentümer zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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