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Risiken der Anleihe der Exporo Hannover GmbH

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Wir haben uns einmal den Unternehmensprospekt genauer angeschaut. Nachfolgend finden Sie die Risiken, die das Unternehmen selber in seinem Wertpapierprospekt aufführt. Der aus unserer Sicht wichtigste Hinweis findet sich dabei unter Punkt 9.2.2:

„Die angebotene Kapitalanlage ist mit speziellen Risiken behaftet. Das Hauptrisiko der hier angebotenen Kapitalanlage liegt in der wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin. Deshalb verbindet sich mit dieser Kapitalanlage das Risiko des Teil- oder sogar des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals und (noch) nicht ausgeschütteter Zinsen. Eine ausführliche Risikodarstellung befindet sich in dem Abschnitt „Risiken“ des Wertpapierprospektes. Die Finanzdienstleistung bezieht sich nicht auf Finanzinstrumente, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt, abhängig ist.“

Was uns zudem noch auffiel, ist, dass der Prospekt nicht einmal von Herrn Oertzen unterschrieben wurde. Nun, Hauptsache die „dummen Anleger“ zahlen die Kohle ein…

„Risiken“ des Wertpapierprospektes

Die Finanzdienstleistung bezieht sich nicht auf Finanzinstrumente, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt, abhängig ist.

Risiken aus dem Erwerb der Immobilie

Die Bauqualität der Immobilien hat wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die langfristige Vermietbarkeit und die Wertentwicklung der Immobilien. Es besteht trotz einer technischen Prüfung der Bauqualität vor dem Erwerb der Immobilien das Risiko, dass Baumängel an den Immobilien vorhanden sind, die nicht oder nicht in vollem Ausmaß beim Erwerb erkannt wurden. Aufgrund eines weitgehenden Gewährleistungsausschlusses in den Immobilienkaufverträgen können Mängel nicht mehr gegenüber den Veräußerern der Immobilien geltend gemacht werden. Kosten für die Beseitigung nicht erkannter Baumängel bzw. nicht kalkulierter Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwand sind daher von der Emittentin aus vorhandener Liquidität und/oder durch die zusätzliche Aufnahme von Krediten oder Eigenmitteln zu finanzieren. Nicht behobene oder nicht behebbare Baumängel können zu Mietminderungen führen, sich nachteilig auf die zukünftigen Mieterlöse der Emittentin auswirken und einen negativen Einfluss auf die Wertentwicklung der Immobilien und auf einen für die Immobilien erzielbaren Veräußerungserlös haben. Diese Risiken können sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.

Vermietungsrisiken

Die kalkulierten Mieterlöse sind abhängig von dem Abschluss und dem Bestehen entsprechender, renditegerechter Mietverträge. Es besteht die Möglichkeit, dass Mietverträge zukünftig nicht wie geplant abgeschlossen werden können und damit die kalkulierten zukünftigen Mietererträge nicht in der geplanten Höhe entstehen.

Die Mieter der Immobilien sind berechtigt, ihre Mietverträge jederzeit mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (in der Regel drei Monaten) zu beenden. Bei auslaufenden Mietverträgen kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anschlussvermietung nicht oder nur zu schlechteren Konditionen erfolgt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anschlussvermietung erst nach aufwendigen und kostenintensiven Umbau- und/oder Modernisierungsmaßnahmen oder sonstigen Anpassungen an die Wettbewerbssituation möglich ist. Zudem stehen die Immobilien als Bestandsimmobilien in Konkurrenz zu Neubauten, so dass eine Anschlussvermietung möglicherweise nur unter Vornahme entsprechender Abschläge bei der Miethöhe möglich ist. Darüber hinaus sind die von Mietern zusätzlich zur Miete zu zahlenden Nebenkosten in den letzten Jahren deutlich gestiegen, so dass das Mietsteigerungspotenzial bei Anschlussvermietungen auch insoweit begrenzt sein könnte.

Die kalkulierten Mieterlöse hängen von der Zahlungsfähigkeit der einzelnen Mieter ab. Sollte ein bzw. sollten gar mehrere Mieter nicht in der Lage sein, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, so kann dies zu erheblichen Mietausfällen führen. Erhebliche Mietausfälle können dazu führen, dass die Emittentin nicht mehr in der Lage ist, den Kapitaldienst für das Darlehen zu leisten oder andere vertragliche Auflagen aus dem Darlehen, wie etwa die Einhaltung von Kapitalkennziffern verletzt, was dazu führen kann, dass die finanzierende Bank zur Kündigung des Darlehens und zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt wäre. Erhebliche Mietausfälle können ferner dazu führen, dass die Anleihegläubiger keine oder nur geringe Zinszahlungen erhalten.

Risken aus der Fremdfinanzierung der Immobilie

Die Emittentin wird bei einem Kreditinstitut zur (Teil-)Finanzierung des Erwerbs der Immobilien ein Darlehen aufnehmen. Bankdarlehen können bei Vorliegen wichtiger Gründe durch die Bank jederzeit gekündigt werden. Solch wichtige Gründe liegen in der Regel unter anderem vor, wenn über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren beantragt wird, die Emittentin ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen nicht nachkommt, die Emittentin vertraglich vereinbarte Kennzahlen, wie z. B. Kapitaldienstdeckungsgrad nicht einhält, gegen die Emittentin die Zwangsvollstreckung wegen wesentlicher Forderungen eingeleitet wird oder wesentliche Teile des Vermögens der Emittentin veräußert werden oder sich nachträglich Angaben der Emittentin zu ihren Ertrags- und Vermögensverhältnissen oder zu sonstigen für die Darlehenszusage wesentlichen Umständen als unrichtig oder unvollständig erweisen. Sollte ein Kündigungsgrund vorliegen, besteht das Risiko, dass die finanzierende Bank die sofortige Rückzahlung des Darlehens in voller Höhe verlangt und die Verwertung der Sicherheiten androht. Zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist die Emittentin aller Voraussicht nur nach einer Veräußerung der Immobilien in der Lage. Es besteht insoweit das Risiko, dass der erzielbare Veräußerungserlös der Immobile nicht ausreicht, um die finanzierende Bank vollständig zu befriedigen. Sofern die Emittentin die Rückzahlung des Darlehens nicht leisten kann, besteht das Risiko, dass die Emittentin Insolvenz beantragen muss. Dieses Risiko kann die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.

Instandhaltungsrisiken

Der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand der Immobilien kann höher als geplant sein, z.B. aufgrund zunehmenden Alters der Immobilien oder durch das Auftreten unerwarteter Mängel. Die für Instandhaltung und Instandsetzung verfügbaren Rücklagen können zu niedrig kalkuliert worden sein, so dass die Emittentin gezwungen wäre, Instandhaltungen und Instandsetzungen aus laufenden Mieterlösen und/oder durch die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals durchzuführen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass notwendige Instandhaltungen und Instandsetzungen wegen mangelnder Liquidität der Emittentin nicht oder nicht hinreichend durchgeführt werden, was nachteilige Auswirkungen auf die Vermietungssituation und die Werthaltigkeit der Immobilien haben kann. Diese Risiken können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.

Kostenerhöhungsrisiko

Die geplanten Kosten und Vergütungen für den Betrieb und die Verwaltung der Immobilien können sich durch nicht vorhersehbare Mehraufwendungen, durch eine Erhöhung der Grundsteuer oder durch Kostensteigerungen bei den nicht auf die Mieter umlegbaren Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen erhöhen. Unvorhergesehene Kosten und Mehraufwendungen müssten von der Emittentin aus den laufenden Mieteinnahmen beglichen werden. Dieses Risiko kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.

Betreiberrisiko

Es besteht das Risiko, dass es durch den Betrieb der Immobilien zu unbeabsichtigten Verletzungen oder Beeinträchtigungen von Leib, Leben, Eigentum oder Vermögen Dritter kommt und die Emittentin für daraus resultierende Schäden außergerichtlich oder gerichtlich, haftbar gemacht wird.

Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Genehmigungs- oder Umweltbehörden nachträgliche Auflagen oder Einschränkungen in Bezug auf die erteilten behördlichen Genehmigungen zur Errichtung und dem Betrieb der Immobilien beschließen. Diese Risiken können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.

Versicherungsrisiko

Es besteht das Risiko, dass die Immobilien nicht vollumfänglich gegen sämtliche Schäden versichert wurden bzw. überhaupt versichert werden können. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherer im Versicherungsfall einen eingetretenen Schaden nicht oder nicht in voller Höhe erstattet. Nicht versicherbare oder nur teilweise versicherte Risiken sowie Schäden, die nicht vollständig durch die Versicherungssumme gedeckt werden, hat die Emittentin selbst zu tragen. Dieses Risiko kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.

Altlasten

Risiken aus Altlasten (z.B. Asbest, Schadstoffe, Bodenverunreinigungen) können trotz sorgfältiger Prüfung beim Erwerb der Immobilien nicht ausgeschlossen werden. Es besteht das Risiko, dass die Emittentin bestehende und/oder künftige Umweltbelastungen aus Altlasten beseitigen muss, was erhebliche Kosten verursachen kann. Im Verhältnis zu den Mietern kann es beim Vorliegen von Altlasten zu erheblichen Mieteinbußen aufgrund von Mietminderungen oder Kündigungen von Mietverträgen kommen. Im ungünstigen Fall können Altlasten zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Unbewohnbarkeit der Immobilien führen. Sollten Altlasten nicht beseitigt werden können, könnte dies erheblich negative Folgen für die Wertentwicklung und einen Veräußerungserlös der Immobilien haben. Diese Risiken können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.

Risiken aus der Veräußerung der Immobilie

Sofern der Emittentin keine Refinanzierung der Schuldverschreibungen zum Ende Laufzeit gelingt, ist die Rückzahlung der Schuldverschreibungen von der Veräußerung der Immobilien und dem zu erzielenden Veräußerungserlös abhängig. Der bei der Veräußerung der Immobilien erzielbare Veräußerungserlös ist von vielen Faktoren anhängig, z.B. von der Vermietungssituation (Vermietungsstand, Mieterbonität, Miethöhe), von der Standortqualität, von der Nachfrage von Investoren, von markt- und objektspezifischen Entwicklungen sowie von gesamtwirtschaftlichen oder branchenspezifischen Umständen. Es kann zum Datum des Prospekts nicht vorhergesagt werden, ob ein Veräußerungserlös erzielt bzw. eine Refinanzierung erlangt werden kann, der bzw. die für eine vollständige Rückzahlung aller Ansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen ausreicht.

Ferner können im Rahmen des Veräußerungsprozesses der Immobilien Risiken auftreten (z. B. durch eine Insolvenz des Käufers, Übernahme von Gewährleistungen und Haftungsverpflichtungen der Emittentin), die dazu führen, dass eine Veräußerung scheitert oder rückabgewickelt werden muss, was Kosten bei der Emittentin verursachen kann, für die sie keinen Ersatz verlangen kann.

Diese Risiken können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.

Kurzes Bestehen der Gesellschaft

Die Aufnahme der operativen Geschäftstätigkeit der Emittentin erfolgte im Juni 2017 mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Es handelt sich bei der Emittentin also um ein junges Unternehmen. Die Erfolgsaussichten der Emittentin können nur unter Berücksichtigung der Risiken, Aufwendungen und Schwierigkeiten beurteilt werden, die bei Unternehmen, die neu am Markt tätig sind, auftreten.

Interessenskonflikte

Wegen der (teilweise bestehenden) Personenidentität der jeweiligen Funktionsträger bestehen im Hinblick auf die Emittentin diverse Verflechtungstatbestände rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder personeller Art. Verflechtungen zwischen Organmitgliedern und/oder Gesellschaftern der Emittentin sowie von Personen und/oder Unternehmen, die gegebenenfalls mit der Emittentin bedeutsame Verträge abgeschlossen haben oder anderweitig mit ihr nicht unwesentlich verbunden sind, beinhalten auch immer die Möglichkeit von Interessenkonflikten zwischen den betroffenen Personen und/oder Unternehmen. Solche können immer dann entstehen, wenn die geschäftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der betroffenen Personen und/oder Unternehmen nicht identisch sind. Es ist daher grundsätzlich nicht auszuschließen, dass die Beteiligten bei der Abwägung der unterschiedlichen, gegebenenfalls gegenläufigen Interessen nicht zu den Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn ein Verflechtungstatbestand nicht bestünde.

Der Geschäftsführer der Emittentin Herr Julian Oertzen ist zugleich Vorstand und Aktionär der Muttergesellschaft der Emittentin, der Exporo AG. Auch die weiteren Vorstände der Exporo AG sind Aktionäre der Exporo AG. Zusammen halten die Vorstände Exporo AG direkt oder indirekt über Besitzgesellschaften 36,68% des Grundkapitals der Exporo AG. In den Rollen von Herrn Oertzen als Geschäftsführer der Emittentin einerseits und als Vorstand der Alleingesellschafterin und deren Aktionär andererseits sowie in der Aktionärsstellung der weiteren Vorstände der Exporo AG könnten potenzielle Interessenkonflikte angelegt sein. So könnte das Interesse des Geschäftsführers darin bestehen, das Kapital in der Emittentin zu halten, während das Interesse der Exporo AG und deren Aktionären darin bestehen könnte, Gewinnausschüttungen vorzunehmen. Dies gilt sowohl auf Ebene der Emittentin als auch auf Ebene der Exporo AG. Ferner kann die Emittentin durch Weisungen der Exporo AG an die Geschäftsführung zu Handlungen verpflichtet werden, die nicht im Interesse der Emittentin liegen und sogar den Fortbestand der Emittentin oder deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. Ferner kann es zu Interessenkonflikten kommen, wenn z. B. eine Dienstleistung von der Exporo AG oder von einem verbundenen Unternehmen bezogen werden sollen, obwohl diese Leistung bei einem anderen Anbieter günstiger bzw. zu einem besseren Preis- /Leistungsverhältnis zu beziehen wäre.

Herr Oertzen ist darüber hinaus Geschäftsführer in weiteren Tochtergesellschaften der Exporo AG, namentlich der Bridge Capital GmbH, der Exporo AM GmbH, der Exporo Forderungshändler GmbH, der Exporo Berlin GmbH, der Exporo Projekt 50 GmbH, der Exporo Projekt 51 GmbH, der Exporo Projekt 52 GmbH, der Exporo Projekt 53 GmbH, der Exporo Projekt 54 GmbH, der Exporo Projekt 55 GmbH, der Exporo Projekt 56 GmbH, der Exporo Invest 1 GmbH, der Exporo Invest 2 GmbH, der Exporo Invest 3 GmbH, der Exporo Invest 4 GmbH sowie der Exporo Herriotstraße GmbH. Durch die Stellung als Geschäftsführer der Emittentin einerseits und als Geschäftsführer in den genannten Tochtergesellschaften der Exporo AG andererseits könnten potenzielle Interessenkonflikte angelegt sein. So könnten die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Tochtergesellschaften den wirtschaftlichen Interessen der Emittentin zuwiderlaufen und der Geschäftsführer der Emittentin Entscheidungen treffen, die nicht der Emittentin sondern den Tochtergesellschaften zu Gute kommen.

Der zweite Geschäftsführer der Emittentin, Herr Thomas Lange sowie der Prokurist der Emittentin, Herr Botho von Hülsen sind zudem Mitarbeiter der Exporo AG. Insofern bestehen potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen des Geschäftsführers und des Prokuristen gegenüber der Emittentin und ihren Verpflichtungen gegenüber der Exporo AG. So könnten sie als Mitarbeiter der Exporo AG durch Weisungen zu Handlungen verpflichtet werden, die nicht im Interesse der Emittentin liegen und sogar den Fortbestand der Emittentin oder deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können. Ferner kann es auch hier zu Interessenkonflikten kommen, wenn z. B. eine Dienstleistung von der Exporo AG werden soll, obwohl diese Leistung bei einem anderen Anbieter günstiger bzw. zu einem besseren Preis- /Leistungsverhältnis zu beziehen wäre.

Der Aufsichtsratsvorsitzende der Exporo AG, Herr Ralf Schmähl, ist für die Exporo AG gegen Honorar steuerberatend tätig. Insofern bestehen potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Vermögensinteressen des Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Verpflichtungen gegenüber der Exporo AG als Aufsichtsrat.

Das Asset Management der Immobilien soll gegen Vergütung von der Exporo AM GmbH durchgeführt werden, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Exporo AG. Die Exporo Investment GmbH, ebenfalls eine 100%ige Tochtergesellschaft der Exporo AG, soll gegen Vergütung die Anlagevermittlung der Schuldverschreibungen übernehmen, sofern ihr hierfür die beantragte Erlaubnis nach § 32 KWG erteilt wurde.

Bei einem Auftreten von Interessenkonflikten ist nicht auszuschließen, dass die Interessenabwägung der Beteiligten zulasten der Emittentin vorgenommen wird, was negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin und damit mittelbar auch auf die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleger haben kann.

Allgemeine Gesetzgebung und Martverhältnisse

Zukünftige Änderungen der zum Datum des Prospekts geltenden nationalen und Europäischen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sowie deren Auslegung können nicht ausgeschlossen werden. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass aufgrund von gesetzgeberischen, gerichtlichen oder behördlichen Maßnahmen die Emittentin zur Umstellung, Reduzierung oder auch zur Einstellung ihrer geschäftlichen Aktivitäten gezwungen ist. Dieses Risiko kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.

Liquidität

Für die beabsichtigten laufenden Zinszahlungen sowie die Kapitalrückzahlung am Ende der Laufzeit benötigt die Emittentin ausreichend Liquidität. Die Zahlung der Zinsen ist von ausreichenden Mieterlösen aus der Vermietung der Immobilien abhängig. Es besteht das Risiko, dass zu geringe Mieterlöse die Liquiditätslage der Emittentin verschlechtern und möglicherweise die Zahlung von Zinsen nicht zulässt. Die Rückzahlung der Schuldverschreibungen ist von der Veräußerung der Immobilien zu einem ausreichenden Veräußerungserlös oder von einer Refinanzierung der Schuldverschreibungen und einem ausreichenden Emissionserlös abhängig. Insoweit besteht das Risiko, dass die Liquiditätslage der Emittentin bei einer ausbleibenden Veräußerung, einem zu geringen Veräußerungserlös oder einem zu geringen Emissionserlös die Rückzahlung der Schuldverschreibungen nicht zulässt. Diese Risiken können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.

Eigenkapitalausstattung

Soweit die Emittentin für die Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit weiteres Eigenkapital benötigen sollte, bestehen seitens der Gesellschafter der Emittentin keine vertraglichen Verpflichtungen, entsprechende Eigenmittel bereitzustellen. Demzufolge ist nicht sichergestellt, dass in diesem Fall bei der Emittentin eine Erhöhung des Stammkapitals erfolgt. Dieses Risiko kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.

Keine Einlagensicherung und keine staatliche Kontrolle

Die Schuldverschreibungen unterliegen keiner Einlagensicherung. Im Falle einer unerwartet negativen Geschäftsentwicklung und/oder Insolvenz der Emittentin besteht somit keine Gewähr, dass die vertraglich vereinbarten Zins- und/oder Rückzahlungsansprüche der Anleger aus den Schuldverschreibungen bedient werden. Die Schuldverschreibungen unterliegen keiner laufenden staatlichen Kontrolle. Insoweit überwacht keine staatliche Behörde die Geschäftstätigkeit und Mittelverwendung der Emittentin.

Rating

Eine Beurteilung der Bonität der Emittentin ist ausschließlich anhand dieses Prospektes möglich. Für die Emittentin wurden bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung kein öffentliches unabhängiges Rating zur Bewertung ihrer jeweiligen Zahlungsfähigkeit und kein Emissionsrating in Bezug auf die angebotenen Schuldverschreibungen durchgeführt.

Kürzungs- und Schließungsmöglichkeit

Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, das Angebot der Schuldverschreibungen vorzeitig zu schließen bzw. Zeichnungen der Schuldverschreibungen zu kürzen, insbesondere wenn es zu einer Überzeichnung kommt. Insoweit besteht das Risiko, dass den Anlegern nicht die gezeichnete Anzahl von Schuldverschreibungen zugeteilt wird. Stellt die Emittentin die Platzierung der Schuldverschreibungen vor der Zeichnung des gesamten Emissionsbetrags ein, steht ihr nicht das den Kalkulationen zugrunde gelegte Kapital für Investitionen zur Verfügung. Dies kann dazu führen, dass die Emittentin nicht die angestrebten Zinszahlungen und die für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen nötigen Beträge erwirtschaften kann und die Schuldverschreibungen eine geringere als die bei der Zeichnung erwartete Rendite aufweisen.

Mittelverwendungskontrolle

Das Anleihekapital unterliegt sowohl einer Mittelverwendungskontrolle als auch einer Besicherung. Es besteht insoweit das Risiko, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht ordnungsgemäß erfolgt oder die Sicherheiten nicht wirksam bestellt werden (z.B. aufgrund von kollidierenden Drittsicherheiten) oder dass sich die Sicherheiten im Nachhinein als nicht insolvenzfest herausstellen (z.B. aufgrund von Insolvenzanfechtungen). Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter über das Bestehen der Sicherungsrechte können eine zeitnahe Verwertung des Sicherungsgutes erschweren.

Da die Sicherheiten nachrangig zu den Sicherheiten der finanzierenden Bank sind, besteht zudem das Risiko, dass ein Verwertungserlös für die Erfüllung aller Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleger nicht ausreicht. Dies gilt insbesondere für die Grundschulden, die nur zweitrangig nach der grundbuchrechtlichen Absicherung der finanzierenden Bank in das Grundbuch eingetragen werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Immobilien steht daher zunächst ausschließlich der finanzierenden Bank zu, bis diese mit allen ihren gesicherten Ansprüchen befriedigt ist. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwertung des Sicherungsgutes einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, so dass die Befriedigung der Anleihegläubiger nur mit Verzögerung erfolgen kann. Es besteht somit das Risiko, dass die Ansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen aus den Sicherheiten nicht oder nicht vollständig befriedigt werden können.

Bonitätsrisiko

Die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und die Zahlung der Zinsen sind von der Zahlungsfähigkeit der Emittentin abhängig. Die Zahlungsfähigkeit der Emittentin hängt von zahlreichen Faktoren wie beispielsweise der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, dem branchenbezogenen Klima oder der künftigen Ertrags- und Profitabilitätsentwicklung der Emittentin ab. Eine negative Entwicklung eines oder mehrerer dieser Faktoren kann zu Verzögerungen der Zahlungen an die Anleger oder sogar zum Verlust des Anleihekapitals führen.

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