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Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bremen
Sommelier Privé GmbH – Insolvenzverfahren des Wein-StartUp mangels Masse eingestellt
Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Plasmetrex GmbH

Sommelier Privé GmbH – Insolvenzverfahren des Wein-StartUp mangels Masse eingestellt

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sommelier Privé GmbH, Reichenberger Straße 124, 10999 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Marc Philipp Clemens,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 140442 – wurde das Verfahren mit Beschluss vom 04.12.2017 gemäß § 211 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
36s IN 3773/14 Amtsgericht Charlottenburg, 07.12.2017

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