Start Justiz Insolvenzverfahren Wohnland Bau GmbH – Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse?

Wohnland Bau GmbH – Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse?

295

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnland Bau GmbH, Gosener Damm 32, 12559 Berlin AG Charlottenburg, HRB 62168, zuletzt vertreten durch den Geschäftsführer Fink Manfred – wurde Termin zur Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse beim Amtsgericht Charlottenburg anberaumt auf: Dienstag, 09.01.2018, 10:45 Uhr, Sitzungssaal 218, 2. Stock, Amtsgerichtsplatz Der Termin dient der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und zur Anhörung der Gläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse.

Insbesondere können die Beteiligten der beabsichtigten Einstellung mangels Masse durch Erklärung der Übernahme der Kosten einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens von 13.500,00 EUR widersprechen.

Der Insolvenzverwalter erklärt: „Bei Verteilung gemäß Schlussverzeichnis zu berücksichtigen sind Forderungen von 11.678.240,36 EUR. Zur Verteilung steht keine Masse zur Verfügung“.

Die Beschlüsse sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer 251, zur Einsicht aus.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde mit Beschluss vom 29.11.2017 festgesetzt.

Der Beschluss liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle, Zimmer 251, aus.

Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Internetportal erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem AG Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Berlin einzulegen.

Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Insolvenzgericht, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Die Beschwerde bzw. die Erinnerung soll begründet werden.

36w IN 2158/09 Amtsgericht Charlottenburg, 29.11.2017

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein