Aktenzeichen: 12 O 403/16 Landgericht Stuttgart
Beschluss
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatz aus Projekthaftung
hat das Landgericht Stuttgart – 12. Zivilkammer – durch […] als Einzelrichter am 23.08.2017 beschlossen:
Es wird auf Antrag des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag im elektronischem Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:
US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG, vertr. d. d. Komplementärin Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH
Landgericht Stuttgart
12 O 403/16
1. Der am 17.12.2012 von der Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:
Der Kläger und Antragsteller (nachfolgend: Antragsteller) nimmt die Beklagten und Antragsgegner (nachfolgend: Antragsgegner) nach der Zeichnung einer mittelbaren Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Fonds US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft) auf Schadensersatz wegen behaupteter unrichtiger, unvollständiger und irreführender Prospektangaben in Anspruch. Der Antragsteller beteiligte sich durch Beteiligung vom 12.02.2013 mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 25.000,00 EUR an der Fondsgesellschaft. Das Fondskonzept sah nach dem Beteiligungsprospekt die mittelbare Investition in die Exploration bestimmter Erdöl- und Erdgasfelder in Alaska vor. Die Antragsgegnerin zu 1. ist die Treuhand- und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft sowie Rechtsnachfolgerin der Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH, die Komplementärin der Fondsgesellschaft war. Der Antragsgegner zu 2. war Gesellschafter der Energy Capital Invest Oil & Gas Alaska GbR, bei der es sich um eine Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft handelte. Der Antragsgegner zu 3. war geschäftsführender Gesellschafter der Energy Capital Invest Oil & Gas Alaska GbR und zugleich Geschäftsführer der vorgenannten Komplementärin der Fondsgesellschaft. Der Antragsteller macht geltend, er habe sich auf der Grundlage des Beteiligungsprospekts vom 17.12.2012 an der Fondsgesellschaft beteiligt. Dieser sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig, unvollständig und irreführend. Die Antragsgegner, die für den Beteiligungsprospekt verantwortlich seien, seien verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte aufzuklären. Da sie dies nicht getan hätten, hätten sie schuldhaft die ihnen obliegenden Aufklärungspflichten verletzt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet.
1. Februar 2017 |