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Regeln in sozialen Netzwerken

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Ein Leben ohne soziale Netzwerke kann sich so mancher kaum noch vorstellen. Je mehr die Welt der Likes, Shares, Kommentare und Freundschaftsanfragen unseren Alltag bestimmt, desto wichtiger wird allerdings Folgendes: Dass man seinen Facebook-Freunden und Twitter-Followern nicht Auge in Auge gegenübersteht, ist kein Freibrief, die Rechte anderer mit Füßen zu treten.

Dessen ungeachtet entwickeln sich Erscheinungen wie Mobbing und Hasskommentare im Augenblick zu immer größeren Herausforderungen und auch Berichte über andere Rechtsverletzungen auf Facebook, Instagram, YouTube und Konsorten häufen sich. Wir haben daher Tipps zusammengetragen, die jeder, der sich rechtssicher in sozialen Netzwerken bewegen will, kennen sollte.

1. Was gibt es beim Posten von Fotos zu beachten?

Vom Urlaubsfoto von den Bahamas bis zum appetitlich angerichteten Früchtebecher aus der Eisdiele nebenan: Egal, auf welcher Social-Media-Plattform man sich befindet, Fotos werden mit Abstand am meisten geklickt, geteilt und kommentiert. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass soziale Netzwerke generell als öffentlicher Raum eingestuft werden. Schließlich sind sie auf lebhaften weltweiten Austausch ausgelegt und ziehen mittlerweile beachtliche Zahlen von Nutzern an.

Foto-Postings ohne Einverständnis des Abgelichteten sind ein No-Go
Die Tatsache, dass sich Social-Media-Nutzer in der Öffentlichkeit bewegen, ändert jedoch nichts daran, dass jeder Einzelne sein persönliches Recht am eigenen Bild besitzt – dies ergibt sich nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1. Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie nach § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (KunstUrhG). Sprich: Jedem steht es zu, selbst zu entscheiden, ob und wo er abgebildet werden möchte. Jemanden auf Facebook und Co. ohne seine Erlaubnis zum Teil eines Fotobeitrags zu machen, stellt somit eine Rechtsverletzung dar, die bis vor Gericht führen kann. Vor dem Posten von Fotos, auf denen Dritte abgebildet sind, sollte daher definitiv um deren Erlaubnis gefragt werden – am besten schriftlich.

Gemäß § 23 KunstUrhG gibt es zwar Ausnahmen, z. B. wenn es um Personen geht, die sich außerhalb des zentralen, gut sichtbaren Bereichs eines Fotos befinden. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte das Motto dennoch lauten: Im Zweifelsfall fragen, und zwar ausnahmslos!

Fotoklau kann schnell teuer werden
Auch das unbedachte Posten und Teilen von nicht selbst aufgenommenen Fotos kann schnell zur Stolperfalle werden. Denn zahlreiche Bilder, die im Netz kursieren, wie etwa Profi-Fotografien, sind urheberrechtlich geschützt. Wer sie dennoch etwa auf der Facebook-Timeline oder im Instagram-Feed postet, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Im schlimmsten Fall kann eine Abmahnung im Auftrag des Rechteinhabers folgen, was teuer enden kann.

2. Kann ein Facebook-Post ein Kündigungsgrund sein?

Auch arbeitsrechtlich gesehen kann die Tatsache, dass soziale Netzwerke einen öffentlichen Raum bilden, ebenso problematisch werden. Denn so mancher im Affekt geäußerte Kommentar, der am Stammtisch oder in einer Diskussion im engen Freundeskreis folgenlos gewesen wäre, kann in sozialen Netzwerken gravierende Folgen haben. Mittlerweile sind etliche Fälle bekannt, in denen ein unbedachter Facebook-Post tatsächlich zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führte. Zu den bekanntesten gehört das Beispiel eines Auszubildenden, der seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder“ und seine Arbeit als „dämliche Scheiße“ bezeichnet hatte. Das Arbeitsgericht (ArbG) Bochum urteilte, dass die Kündigung zu Recht ausgesprochen wurde, da die Äußerungen des Auszubildenden „massiv ehrverletzend“ gewesen seien (ArbG Bochum, Urteil v. 10.10.2012, Az.: 3 Sa 644/12).

Facebook-Nutzer schädigt Ruf seines Arbeitgebers durch Hass-Posting und muss gehen
Vorsicht ist genauso bei rechtswidrigen Kommentaren geboten, die nicht direkt gegen den Arbeitgeber gerichtet sind. So wurde etwa einem Bergmann aufgrund eines Hasskommentars, den er auf der Facebook-Seite von n-tv hinterlassen hatte, fristlos gekündigt. Da er in seinem Facebook-Profil seinen Arbeitgeber angegeben hatte, wurde dessen Firmenname angezeigt, wenn man mit der Maus über den beanstandeten Kommentar fuhr. Infolgedessen geriet auch das Unternehmen wenig später ins Kreuzfeuer weiterer Facebook-Nutzer, die auf den rechtswidrigen Beitrag aufmerksam geworden waren. Gemäß dem ArbG Herne war die Kündigung rechtens, da der Urheber des Hass-Postings seine Pflichten zur Rücksichtname auf die Interessen seines Arbeitgebers massiv verletzt hatte (ArbG Herne, Urteil v. 22.03.2016, Az.: 5 Ca 2806/15).

3. Was geschieht mit dem Recht an meinen Bildern, wenn ich sie poste?
Wer großen Wert darauf legt, dass die Rechte an seinen Fotos ausschließlich bei ihm bleiben, sollte am besten einen Bogen um gängige Social-Media-Plattformen machen. Denn zwar besagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook, dass der Nutzer weiterhin frei über seine Fotos verfügen kann. Jedoch ist hier ebenso zu lesen, dass der Nutzer dem sozialen Netzwerk bei der Registrierung gleichzeitig die Rechte überträgt, seine hochgeladenen Fotos gebührenfrei selbst zu nutzen und zudem an Dritte weiterzugeben – sprich, zu verkaufen. Diese Lizenz erlischt erst, wenn das jeweilige Foto oder das Facebook-Konto gelöscht wird. Gegen die Gefahr, dass das betroffene Bild unterdessen durch andere Nutzer weiterverbreitet worden ist und durch den Urheber selbst nicht mehr restlos von der Plattform entfernt werden kann, ist er jedoch nicht gefeit.

Die „Fotoklausel“ in den Facebook-AGB ist rechtswidrig – doch Facebook scheint es nicht zu kümmern
Für etliche Juristen besteht allerdings kein Zweifel, dass die besagte AGB-Klausel rechtswidrig ist. Derselben Meinung war das Landgericht Berlin, das in seinem Beschluss vom 11.02.2016, Az.: 16 O 551/10, schließlich ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen Facebook verhängte. Dennoch hat das soziale Netzwerk bis heute darauf verzichtet nachzubessern.

Dieselben Rechte an den Bildern seiner Nutzer behält sich Instagram vor, wobei das populäre Foto-Sharing-Netzwerk ebenso auf der Möglichkeit besteht, auf seiner Plattform veröffentlichte Fotos an Dritte zu übermitteln. Welche Rechte an welchen Bildern sich WhatsApp einräumt, ist dagegen aktuell unklar, wobei Experten auf die uneindeutigen Formulierungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von WhatsApp hinweisen. Denn teils ist in den AGB von den Rechten an allen Fotos, teils nur von den Rechten am Profilbild die Rede – man kann nur hoffen, dass der populäre Messenger in Zukunft für klarere Verhältnisse sorgen wird.

4. Wie sieht es mit der Impressumspflicht aus?
Die gute Nachricht zuerst: Wer einen Social-Media-Account rein privat pflegt und damit keine kommerziellen Interessen verfolgt, muss ihn nicht mit einem Impressum versehen – ganz gleich, auf welcher Plattform er sich befindet. Dient die Social-Media-Präsenz allerdings zur Firmenkommunikation oder zum Anbieten von Produkten und Dienstleistungen, sind die Regelungen durchaus streng. Das Impressum muss gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) nicht nur vollständig, sondern auch schnell und leicht erreichbar sein. Als Referenz gilt hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine Erreichbarkeit des Impressums durch maximal zwei Klicks vorschreibt (BGH, Urteil v. 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03).

Ein vollständiges Impressum muss einige Anforderungen erfüllen – auch in sozialen Netzwerken
Es bietet sich also an, das Impressum dort zu platzieren, wo es bei dem Besuch des Social-Media-Profils sofort ins Auge fällt – Facebook bietet hierfür etwa den Link „Impressum“ im Infobereich auf der Profil-Startseite an. Der Knackpunkt: Was unter einem vollständigen Impressum zu verstehen ist, hängt vom jeweiligen Unternehmen und der Branche ab – eine nützliche Hilfe hierbei bietet unser Impressum-Generator. Zudem müssen Onlinehändler seit Anfang 2016 einen aktiven Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU (ODR-Plattform) hinterlegen, die Verbrauchern die Möglichkeit gibt, Konflikte im Rahmen von Online-Transaktionen außergerichtlich zu lösen. Wer bei der Gestaltung seines Impressums unsauber vorgeht, muss damit rechnen, von Mitbewerbern abgemahnt zu werden, was teuer werden kann. Das Thema Impressum ist daher für Unternehmer keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmen. Wer daher auf Nummer sicher gehen möchte, sollte unbedingt einen Anwalt einschalten.

5. Was tun, wenn jemand in sozialen Netzwerken Drohungen gegen mich ausspricht?
Hier sind sich die Richter gemeinhin einig, dass für Drohungen und Beleidigungen auf Facebook und Co. die Ausrede, dass sie „nur“ im Internet gefallen seien, keinesfalls gilt. Die grundsätzliche Regel lautet hier wie praktisch überall: Ist etwas „offline“ verboten, ist es auch im Internet nicht erlaubt. Großes Aufsehen erregte vor wenigen Jahren das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm über einen Fall, in dem ein minderjähriger Junge und seine Mutter durch eine Bekannte auf Facebook öffentlich und über private Nachrichten massiv bedroht und beleidigt worden waren. Unter anderem waren hierbei Ausdrücke wie „auflauern“, „einen Stein an den Kopf werfen“ und „töten“ gefallen.

Die Richter beriefen sich auf das sogenannte Gewaltschutzgesetz (mit vollständigem Namen: Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen) und verurteilten die Frau, sich den Betroffenen in der Öffentlichkeit nur noch maximal 30 Meter anzunähern. Zusätzlich wurde ein Kontaktverbot gegen sie verhängt (OLG Hamm, Beschluss v. 24.04.2013, Az.: 2 UF 254/12). Wer sich in einer ähnlichen Situation wiederfindet, sollte daher sofort handeln.

6. Hafte ich bei Links auf rechtswidrige Inhalte bei Facebook und Co.?
Nicht alles, was im Internet angeboten wird, ist legal. Darüber, ob auch derjenige haften kann, der etwa auf seiner Facebook-Seite auf illegale Inhalte verlinkt, wird immer wieder gestritten. Klare Verhältnisse herrschen allerdings mittlerweile für Social-Media-Profis. Wer geschäftlich einen Onlineauftritt betreibt und dort auf fragwürdige Websites verlinkt, kann mittlerweile davon ausgehen, dass er dafür geradestehen muss – und hierzu zählen professionelle Social-Media-Präsenzen aller Art.

Für großen Aufruhr hatte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gesorgt, der sich mit einem Fall befasst hatte, in dem ein bekannter Blog auf eine Plattform verlinkt hatte, die urheberrechtlich geschützte Playboy-Bilder illegal ins Netz gestellt hatte. Die Betreiber des Blogs sahen sich mit einer Schadenersatzklage konfrontiert. Und das zu Recht, wie die Luxemburger Richter entschieden. Sie wiesen letztlich darauf hin, dass Gewerbetreibende jeden Link auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen haben (EuGH, Beschluss v. 08.09.2016, Az.: C 160/15). Bereits aus dem Jahr 2010 stammt ein Fall, in dem ein professioneller Betreiber eines Twitter-Accounts zu einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro verurteilt wurde, weil er mehrmals auf rechtswidrige Aussagen über einen Dritten verlinkt hatte (LG Frankfurt, Urteil v. 20.04.2010, Az.: 3-08 O 46/10).

7. Was ist bei Live-Streaming zu beachten?
Live-Streaming – sprich, die Liveübertragung direkt auf Onlineplattformen per Smartphone und Co. – gehört zu den neuesten Trends im Social-Media-Bereich. Doch nicht alles darf jederzeit ins Internet übermittelt werden. Wie im Fall traditioneller Foto-Posts ist etwa auch hier die Einwilligung der im Stream abgebildeten Personen notwendig, wenn man nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen will. Wer eine Veranstaltung per Livestream überträgt, muss sich dazu die Einwilligung des Veranstalters einholen. Und läuft bei der Übertragung im Hintergrund GEMA-geschützte Musik, kann es sein, dass dafür Gebühren fällig werden. Wer regelmäßig streamt und über 500 Zuschauer erreicht, kann zum Beantragen einer Rundfunklizenz verpflichtet werden. Und wer in seinem Livestream Produkte und Dienstleistungen bewirbt, ohne es kenntlich zu machen, kann sich einen Verstoß gegen die Werbebestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags zuschulden kommen lassen. Zugegeben: Streaming ist für viele Juristen noch neues Terrain. Die Anzahl an potenziellen rechtlichen „Fettnäpfchen“ ist dennoch bereits jetzt durchaus umfangreich.

8. Den Facebook-AGB widersprechen – geht das wirklich?
„Aufgrund der neuen AGB von Facebook widerspreche ich hiermit der kommerziellen Nutzung meiner persönlichen Daten …“ – die dazugehörigen Postings, die zum Liken und Teilen einladen, dürfte eigentlich jeder kennen. Und spätestens, wenn Facebook wieder Anpassungen an seinen Nutzungsbedingungen vornimmt, ist davon auszugehen, dass derartige Beiträge das soziale Netzwerk erneut überschwemmen werden. Doch lassen sich auf diese Weise wirklich unliebsame neue AGB-Klauseln umgehen? Die Antwort ist leider ein entschiedenes Nein. Und das schon durch die einfache Tatsache, dass sich ein Widerspruch gegen Facebook an das Unternehmen selbst richten müsste, um wirksam zu werden – nicht an die eigene Facebook-Freundesliste.

Jedoch hat Facebook auch für den Fall eines direkt zugestellten Widerspruchs vorgesorgt. Eine Klausel in den Nutzungsbedingungen des populären sozialen Netzwerks sorgt nämlich dafür, dass der Nutzer allein dadurch, dass er sein Konto nach Anpassungen der AGB weiterhin verwendet, sein Einverständnis zum Ausdruck bringt. Ob das nun clever oder dreist ist, sei dahingestellt. Fest steht jedenfalls, dass man sich in diesem Fall den Klick auf den „Teilen“-Button getrost sparen kann.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/facebook-twitter-instagram-und-mehr-was-in-sozialen-netzwerken-erlaubt-ist-und-was-nicht_115346.html

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