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Landgericht Stade zu Betrugsfall

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Landgericht Stade 5. Große Strafkammer

Benachrichtigung gemäß § 111i Abs. 4 StPO a.F.

500 KLs 2/15

Das Landgericht Stade, 5. Große Strafkammer, hat Herrn Werner Hoyer, wohnhaft Carrer de Jerusalem 11-303a, 08001 Barcelona (Spanien), und Herrn Jens Matthies, wohnhaft An den Pappeln 6, 29308 Winsen (Aller), mit Urteil vom 29. Oktober 2015 wegen Betruges in 461 tateinheitlich zusammenfallenden Fällen verurteilt. Das Urteil ist seit dem 29. Oktober 2015 hinsichtlich des Verurteilten Hoyer und seit dem 29. November 2016 hinsichtlich des Verurteilten Matthies rechtskräftig. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen sind einer Vielzahl von Verletzten aus der von den Verurteilten begangenen Tat Ansprüche auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilten zu Unrecht erlangt haben.

Um den Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Landgericht von einer Verfallsanordnung – einschließlich Verfall von Wertersatz oder erweitertem Verfall – abgesehen, da Ansprüche Dritter der Anordnung entgegenstehen. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass die Verurteilten aus der Tat insgesamt 291.743,53 € erlangt haben.

Beim Angeklagten Hoyer wurde ein Betrag von 284.000,00 € gesichert, beim Angeklagten Matthies ein Betrag von 270.027,93 €. Daneben wurden bei der TMA GmbH unmittelbar 65.826,70 € gesichert.

Zugleich wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils die gesicherten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des festgestellten Betrages erwirbt, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Die Verletzten können Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchsetzen

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