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Nachrangdarlehen im Immobiliencrowdfunding
Immobilien-Crowdinvestings sind weiterhin von der Prospektpflicht ausgenommen
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Immobilien-Crowdinvestings sind weiterhin von der Prospektpflicht ausgenommen

Ende April fand eine öffentliche Anhörung statt, bei der es vor allem um das weitere Verfahren bzgl. Crowdinvesting-Plattformen ging. Unter den kritisierten Punkten befand sich auch die Qualität der Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB), so dass die Bundesregierung anregte, die Veröffentlichung des VIB für ein bestimmtes Angebot erst nach dessen Gestattung durch die BaFin zuzulassen, was auch die BaFin befürwortete.

Der zweite kritische Punkt behandelte den Ausschluss des Immobilien-Crowdinvestings von der Prospektausnahme des § 2a VermAnlG. Das würde den jungen Markt komplett umkrempeln und entsprechende Angebote wären dann prospektpflichtige Vermögensanlagen, die einen von der BaFin gestatteten Verkaufsprospekt benötigen würden. Für diese Lösung machte sich vor allem der Verbraucherzentrale Bundesverband stark
Bei der am 19. Mai stattgefundenen Debatte haben sich die Abgeordneten des Bundestages letztlich doch für die Beibehaltung der Prospektausnahme ausgesprochen. Da haben die Lobbyisten mal wieder gute Arbeit geleistet! Bis zum Jahre 2019 soll, so hört man, beim Crowdfunding alles so bleiben, wie es ist.
Carl Friedrich von Stechow, Geschäftsführer der Plattform Zinsland, kommentiert die Entscheidung: „Die Immobilien-Projekte, die die Crowd mitfinanziert, schaffen den so dringend benötigten Wohnraum und dienen der Beruhigung des Marktes – die Bundesregierung hätte ohne Not ein funktionierendes Finanzierungsinstrument zerstört.“
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