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Quante-Design GmbH & Co. KG – Abmahnungen als Einnahmequelle?

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Die Firma Quante-Design tut weiterhin alles, um im Gespräch zu bleiben, ganz nach dem Motto, „schlechte Werbung ist auch Werbung“. Dass wir sie dabei unterstützen, kann man uns unter diesem Aspekt natürlich vorwerfen. Zur Sicherheit wollen wir vorneweg anmerken, dass es hier nicht um die Produkte der Firma geht, über diese können und möchten wir uns nicht äußern. Es geht hier um die Abmahnmasche!Zur Erinnerung: Die Firma Quante-Design GmbH & Co. KG mahnt seit Jahren jeden konkurrierenden Online-Händler ab, der Bilder verwendet, die nicht zum Verkauf bestimmtes Zubehör mitabbilden, der fehlende oder fehlerhafte Informationen in der Produktbeschreibung hat, der die von Amazon verwendete Weiterempfehlungsfunktion nutzt usw. Selber betreibt die Firma ebenfalls einen Online-Shop (https://www.glatz-sonnenschirm-shop.de), auf deren Seite sie sich auch nicht immer korrekt daran zu halten scheint.

Aus diesem Procedere hat sich mittlerweile eine kleine „Industrie“ entwickelt. Quante-Design mahnt ab und beschäftigt damit Anwälte, andere Kanzleien werben damit, gegen Quante-Design vorzugehen (hier ganz aktuell: http://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-quante-design.htm).

Wieso agiert der Geschäftsführer Wilhelm Quante so rigoros? Böse Zungen behaupten, dass es der Firma nicht gut gehe und sie damit ihren Umsatz aufbessere. Dazu passte, dass jemand einen Artikel im Internet verfasste, der beinhaltete, dass die Firma Insolvenz hätte anmelden müssen. Trotz der Beteuerung der Firma, der Artikel werde wegen Unrichtigkeit entfernt, ist er jedoch noch immer zu finden.

Interessant ist, dass die Quante-Verwaltungs-GmbH, die als haftender Gesellschafter der Quante-Design eingetragen ist (natürlich ebenfalls unter Wilhelm Quante), seit dem Geschäftsjahr 2013 keine Bilanz mehr im Unternehmensregister hinterlegt hat. Zeigen Sie uns doch einmal, wie es um Ihre Finanzen bestellt ist!

Rechtsanwälte, die sich mit Quante beschäftigt haben, empfehlen übrigens, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern sich stattdessen auf eine einstweilige Verfügung einzulassen. Die Gefahr, dass es nach Abgabe der Erklärung nicht erneut zu einem Verstoß kommt, welche eine erneuten Prozess provoziert, sei einfach zu groß.

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