Dark Mode Light Mode

Muss nichtgewerbliche Zimmervermietung versteuert werden?

Gerade in beliebten Städten, die jetzt im Frühling zu einem Wochenendtrip einladen, findet man diese Angebote zuhauf: Vermietung eines Zimmers in einer Privatwohnung oder der gesamten Wohnung bei Abwesenheit des Mieters über Onlineportale. Marktführer ist das amerikanische Unternehmen Airbnb, es gibt daneben aber auch weitere wie 9flats.com, wimdu, gloveler, HouseTrip oder studenten-wg.de, die derartige Angebote auf ihren Seiten haben.

Was müssen Sie als nicht gewerblicher Kurzzeitvermieter dabei beachten?Grundsätzlich sind Mieteinnahmen natürlich steuerpflichtig. Anfallende Kosten, wie die von Ihnen getragene Miete, können Sie dabei wie üblich gegenrechnen, so dass nur der resultierende Gewinn versteuert werden muss.

Wenn Sie mit Ihrer Vermietung keinen Gewinn erzielen wollen und mit ihren Einnahmen unter Ihren Kosten bleiben, sind sie prinzipiell erst einmal nicht steuerpflichtig. Sofern Sie weniger als 520 € einnehmen, müssen Sie diese noch nicht einmal auf der Steuererklärung angeben. Liegen Sie darüber, gehören diese Angaben in das Formular V (wie Vermietung). Dies wird aber erst notwendig, wenn Ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen über dem Grundfreibetrag von 8.820,- € für Singles und 17.640,- € für Verheiratete liegt.

Hatten Sie anfängliche Kosten für die Einrichtung des Zimmers oder für die Sanierung der Wohnung können Sie diese wiederum als Ausgaben auf der Erklärung geltendmachen.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Schwangerschaft - Was Sie bei diesem freudigen Ereignis tun können und sollten

Next Post

Booking.com - Innertürkische Buchungen nicht mehr möglich