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Besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei einem defekten Smartphone, wenn Alternativen zur Verfügung stehen?

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Aus unserem Leben sind Notebooks, Tablets oder Smartphones nicht mehr wegzudenken – und mit ihnen die Möglichkeit jederzeit erreichbar zu sein oder im Internet zu surfen. Für viele Nutzer ist es wichtig, diese Funktionen dauernd nutzen zu können und es ist für sie nicht hinnehmbar, wenn eines ihrer Geräte defekt sein sollte. Ob im Falle des Defekts eines Smartphones ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht, musste jetzt das Landgericht (LG) Hagen entscheiden.

Defektes Smartphone

Eine Frau kaufte beim späteren Beklagten am 02.06.2014 ein Smartphone und schloss zusätzlich einen über ihn vermittelten Mobilfunkvertrag mit unbegrenzter Telefonie, unbegrenzt vielen SMS und mobilem Internet bis maximal 2 GB Datenvolumen ab.
Bereits am 08.09.2014 brachte sie das Smartphone in den Laden des Mannes zurück und erklärte, dass die Touch-Funktion des Displays ausgefallen sei und sie die Reparatur wünsche.
Nachdem sie sich in der Zwischenzeit mehrfach nach dem Verbleib des Handys erkundigt hatte, kam sie am 28.10.2014 erneut in den Laden und nahm das Gerät in unrepariertem Zustand wieder mit. Der Verkäufer erklärte dabei, dass er jegliche Reparaturleistung ablehne und ihm auch der Hersteller mitgeteilt habe, dass der Schaden auf grober Behandlung beruhe und folglich keinen Garantiefall darstelle.

Nutzungsausfallentschädigung eingeklagt

Nachdem sich beide Beteiligten nicht einigen konnten, reichte die Frau schließlich Klage auf Neulieferung eines Mobiltelefons und auf Ersatz ihres Nutzungsausfallschadens ein und machte diesen i. H. v. 1 Euro täglich, also insgesamt 107 Euro, geltend. Nachdem sie in erster Instanz vor dem Amtsgericht Schwelm lediglich den Anspruch auf ein Ersatzgerät zugesprochen bekam, versuchte sie durch die Berufung zum LG Hagen schließlich doch noch ihre Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten – allerdings ebenfalls ohne Erfolg.

Sachmangel lag vor

Erste Voraussetzung, damit überhaupt ein Nutzungsausfallschaden entstanden sein kann, ist, dass nach §§ 280 Abs. 1, 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bereits bei Gefahrübergang ein Sachmangel an dem Smartphone vorgelegen hat. Da es sich im vorliegenden Fall unzweifelhaft um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat, wird nach § 476 BGB vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftritt, bereits bei Gefahrübergang bestanden hat.

Ersatzgerät zum Telefonieren vorhanden

Allerdings erklärten die Richter anschließend, dass die Frau keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat, da dafür eine gravierende Beeinträchtigung in der eigenwirtschaftlichen Lebensführung vorhanden sein muss. Dies ist hier aber zu verneinen, da ihr während der gesamten Zeit für ihre ständige mobile telefonische Erreichbarkeit ein einfacheres Mobiltelefon zur Verfügung gestanden hat. Zudem hatte die Klägerin auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzmodells verzichtet und konnte zu Hause ihren Festnetzanschluss nutzen.

Internetzugang zu Hause

Für einen fühlbaren Schaden hätte die Klägerin auch für den Zugang zum Internet keine Möglichkeit einer ersatzweisen Befriedigung ihrer Bedürfnisse haben dürfen, da nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12) beim Ausfall des Internetzugangs ein erstattungsfähiger Vermögensschaden vorliegen kann. Selbst wenn sie mit dem Ersatzgerät das mobile Internet nicht oder nur schlecht nutzen konnte, so hatte sie zumindest zu Hause die Möglichkeit ihre Bedürfnisse mittels Internetanschluss und PC bzw. Laptop oder durch Nutzung anderer Informationsquellen zu befriedigen.

Keine fühlbare Beeinträchtigung

Schließlich kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die empfundene Unverzichtbarkeit der Nutzung des mobilen Internets, der Aufnahme und Speicherung von Fotos sowie das Speichern und Abspielen von Musik keinen zentralen Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebensführung darstellt und daher zu keiner Nutzungsausfallentschädigung führt.

Fazit: Nachdem in diesem Fall alternative Möglichkeiten bestanden haben, um zu telefonieren oder ins Internet zu gehen, musste auch dieses Gericht nicht endgültig entscheiden, ob der Ausfall der Nutzung eines Smartphones zu einem Nutzungsausfall führen kann. Auf eine solch wegweisende Entscheidung muss wohl noch länger gewartet werden.

(LG Hagen, Urteil v. 09.02.2017, Az.: 7 S 70/16)

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/smartphone-defekt-anspruch-auf-nutzungsausfallentschaedigung_101693.html

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