Start Verbraucherschutz Seien Sie kritisch, wenn der Pflegedienst Ihnen einen neuen Vertrag anbietet

Seien Sie kritisch, wenn der Pflegedienst Ihnen einen neuen Vertrag anbietet

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Seit Jahresbeginn gilt ein neue Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der dazu führt, dass viele Bedürftige mehr Geld und mehr Leistungen von ihrer Pflegeversicherung erhalten. Dies scheint von einigen ambulanten Pflegediensten ausgenutzt zu werden, indem sie Leistungen teurer abrechnen oder den Bedürftigen sogar unnötige Leistungen in Rechnung stellen wollen. Sollte ein Pflegedienst mit einer Änderung des bestehenden Vertrages auf Sie zukommen, seien Sie daher kritisch und prüfen Sie das Angebot gut.Die Verbraucherzentralen haben sich dieses Themas angenommen und klären die wichtigsten Fragen:

„Kann der Pflegedienst den Vertrag kündigen, wenn ich keinen neuen unterschreibe?

Kann mir der Pflegedienst von einem Tag auf den anderen kündigen?

Auf der Rechnung für meine Pflege stehen Investitionskosten. Was bedeutet das?

Kann ich einen schriftlichen Pflegevertrag verlangen?

Reicht es, wenn nur der Gesamtpreis im Pflegevertrag steht?

Die Pflege ist kurz unterbrochen, zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts oder einer Reise. Muss ich trotzdem weiter bezahlen?

 

Kann der Pflegedienst den Vertrag kündigen, wenn ich keinen neuen unterschreibe?

Grundsätzlich kann der Pflegedienst den Vertrag kündigen. Sollte er Druck aufbauen und Sie dazu drängen, neue, unnötige Leistungen zu vereinbaren, melden Sie sich umgehend bei Ihrer Pflegekasse! In manchen Bundesländern dürfen die Anbieter die Pflege erst beenden, wenn die weitere Versorgung durch einen neuen Dienst sichergestellt ist.

Kann mir der Pflegedienst von einem Tag auf den anderen kündigen?

Das richtet sich im Zweifel danach, was im Vertrag steht. Deshalb sollten Sie vereinbaren, dass der Pflegedienst nur mit einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich kündigen darf. Noch besser wäre eine Regelung, wonach der Vertrag erst endet, wenn Sie einen neuen Pflegedienst gefunden haben.

Wenn im Vertrag nichts zur Kündigung steht, gelten die gesetzlichen Regelungen. Diese besagen, dass eine Kündigung durch einen Pflegedienst von einem Tag auf den anderen grundsätzlich möglich ist. Bei Pflegeverträgen besteht aber ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Pflegedienst und seinem pflegebedürftigen Vertragspartner. Deshalb ist das Kündigungsrecht des Pflegedienstes so eingeschränkt, dass dem Pflegebedürftigen im Falle der Kündigung die Möglichkeit bleiben muss, einen neuen Pflegedienst zu finden.

Hält sich Ihr Pflegedienst nicht daran, ist die Kündigung leider dennoch wirksam. Sie könnten als Pflegebedürftiger einen Anspruch auf Schadensersatz haben – stehen aber dennoch ohne Pflegedienst da. Ein Schaden könnte beispielsweise darin bestehen, dass Sie bis zum Abschluss eines neuen ambulanten Pflegevertrages stationär gepflegt werden müssen und Ihnen dadurch höhere Kosten entstehen.

Weil die Rechtslage bei der Kündigung durch den Pflegedienst nicht verbraucherfreundlich ist, sollten Sie im Pflegevertrag eindeutig regeln, wann und mit welcher Frist der Pflegedienst eine Kündigung aussprechen darf.

Auf der Rechnung für meine Pflege stehen Investitionskosten. Was bedeutet das?

Pflegeeinrichtungen, dazu gehören auch die ambulanten Pflegedienste, stellen häufig Investitionskosten in Rechnung. Dabei handelt es sich um bestimmte Betriebsausgaben, wie beispielsweise Leasingraten fürs Firmenauto. Soweit Pflegedienste keine öffentlichen Fördermittel erhalten, dürfen sie solche „betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen“ auf die Pflegebedürftigen umlegen.

Die Pflegekassen beteiligen sich nicht an den Investitionskosten. Pflegebedürftige müssen diese Kosten aber nur zahlen, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde. Anders als die Vergütung für die Pflege wird die Höhe der Investitionskosten auch nicht vorab zwischen den Pflegediensten und den Pflegekassen fest ausgehandelt. Als Verbraucher müssen Sie daher selbst prüfen, ob diese Kosten zulässig sind. Eine öffentliche Beratungsstelle dafür gibt es nicht.

In vielen Fällen hilft ein Preisvergleich mit anderen Anbietern. Die Investitionskosten dürfen auch nicht automatisch erhöht werden, wenn sich die Pflegevergütung erhöht.

Kann ich einen schriftlichen Pflegevertrag verlangen?

Ja, Sie können – und Sie sollten! So lassen sich Unklarheiten, beispielsweise zur Kündigung oder vereinbarten Leistungen, vermeiden. Beachten Sie dabei: Der Vertrag muss von beiden Vertragspartnern unterschrieben sein. Unterzeichnet den Vertrag ein bevollmächtigter Angehöriger, sollte dies auf jeden Fall durch einen entsprechenden Zusatz, zum Beispiel „in Vertretung“, kenntlich gemacht werden.

Reicht es, wenn nur der Gesamtpreis im Pflegevertrag steht?

Nein. Im Pflegevertrag müssen die vereinbarten Leistungen mit Einzelpreisen aufgeführt sein. Es reicht nicht, wenn nur die Gesamtkosten genannt werden. Die einzelnen Leistungen sollten inklusive der entstehenden Kosten verständlich beschrieben sein. Auch wann und wie häufig der Pflegedienst kommt, sollte festgelegt sein. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

Meist werden bestimmte Pflegeaufgaben in sogenannten Leistungskomplexen zusammengefasst, die dann insgesamt abgerechnet werden. Aber auch hier gilt: Lassen Sie sich den Leistungsinhalt genau aufschreiben. Wird auf Anlagen verwiesen, vergessen Sie nicht, sich diese geben zu lassen.

Die Pflege ist kurz unterbrochen, zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts oder einer Reise. Muss ich trotzdem weiter bezahlen?

Das kommt darauf an, was Sie vereinbart haben. Lassen Sie im Pflegevertrag darum ganz konkret festgelegen, bis zu welchem Zeitpunkt Sie den Einsatz des Pflegedienstes kostenfrei absagen können. 24 Stunden wären hier eine angemessene Frist, in Notfällen auch kürzer. Vereinbaren Sie außerdem, dass der Vertrag ruht, falls ein Krankenhausaufenthalt oder ein Aufenthalt in einer Reha-Einrichtung oder Kurzzeitpflege notwendig wird.“

Quelle: http://www.verbraucherzentrale.de/ambulante-pflege-vertrag

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