Start Allgemein Lebensversicherer informieren nicht ausreichend – Verbraucherschützer klagen

Lebensversicherer informieren nicht ausreichend – Verbraucherschützer klagen

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Manche Versicherer lassen sogar gesetzlich vorgeschriebene Daten einfach weg. Die Verbraucherzentrale hat nun dagegen geklagt.

Gesetzliche Mindestanforderungen werden nicht eingehalten

Grund dafür ist nach Auffassung der Verbraucherschützer, dass die Standmitteilungen, die das Unternehmen jährlich an Lebens- und Rentenversicherungskunden verschickt, nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen (wir berichteten bereits darüber). „Das Versicherungsvertragsgesetz verlangt lediglich ein Minimum an Informationen für Verbraucher. Umso unverständlicher ist es, wenn ein Versicherer nicht einmal diese Anforderungen erfüllt“, so die Verbraucherschützer.

Verbraucherschützer melden Verstöße an BaFin

Die Verbraucherzentralen haben in einer Studie herausgefunden, dass Standmitteilungen von Kapitallebensversicherungen oft am Informationsbedarf der Kunden vorbeigehen. Und ein Viertel der untersuchten Standmitteilungen erfüllt nicht einmal die gesetzlichen Vorgaben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat diese Rechtsverstöße nun der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemeldet.

Keine Hilfe für Verbraucher

Nicht selten sind Verbraucher verunsichert, wie sie mit ihrer Lebensversicherung umgehen sollen. Ist es ratsam, den Vertrag zu kündigen? Sollte man ihn behalten und finanzielle Engpässe mit einem Kredit überbrücken? Sind Angehörige ausreichend abgesichert? Wie viel Geld wird am Ende ausgezahlt? Hierbei sollen eigentlich die Standmitteilungen dem Verbraucher helfen. Doch das tun sie oftmals nicht.

Die Ergebnisse der Untersuchung machen deutlich, warum viele Verbraucher mit der Post ihres Versicherers wenig anfangen können: Ein Viertel der untersuchten Standmitteilungen nennt nicht einmal die wenigen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vollständig. Diese sind:

  • Leistung im Todesfall.
  • Leistung bei Ablauf.
  • Die Höhe der jeweils garantierten Überschüsse.

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