Start Allgemein SachWert Wohnpark Kötz GmbH & Co.KG – Insolvent

SachWert Wohnpark Kötz GmbH & Co.KG – Insolvent

362

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SachWert Wohnpark Kötz GmbH & Co.KG, Ulmer Str. 300, 70327 Stuttgart (AG Stuttgart, HRA 727621) wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 18.02.2016 um 11.00 Uhr, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhüten, Folgendes angeordnet:

Der Antragstellerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Verfügungen im Zusammenhang mit der Sicherung und Verwaltung des Vermögens dürfen nur durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen werden. Die Antragstellerin hat sich jeder Verfügung zu enthalten. Insbesondere ist ihr die Einziehung von Außenständen untersagt.

  1. Die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin bleibt angeordnet. Rechtsanwalt Frank Raff, Olgastr. 33, 70182 Stuttgart, Tel.: 0711/34211900, Fax: 0711/34211950 bleibt vorläufige Insolvenzverwalter.
  1. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Unternehmen der Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt.
  1. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
  1. Die Antragstellerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Sie hat alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart einzulegen.Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, wenn dieser nicht verkündet wird, mit dessen Zustellung. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein