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Hanseatische Immobilienfonds Holland XXII GmbH & Co. KG i.L.. Kommen da nochmals Rückforderungen auf die ehemaligen Kommanditsiten zu?

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„Der Jahresabschluss der Hanseatische Immobilienfonds Holland XXII GmbH & Co. KG i. L. wurde auf der Grundlage der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des HGB aufgestellt. Aufgrund der Veräußerung der Objekte zum 28. Oktober 2014 und 1. Mai 2015, erfolgt die Aufstellung des Jahresabschlusses nicht mehr unter Fortführungsgesichtspunkten. Gemäß der gesellschaftsvertraglichen Regelungen schließt sich nach dem Verkauf der Immobilien – ohne weiteren Gesellschaftsbeschluss – die Liquidation der Gesellschaft an. Ergänzend zu diesen Vorschriften waren die Regelungen des Gesellschaftsvertrages zu beachten.
Die Gesellschaft ist zum 31. Dezember 2014 bilanziell überschuldet und weist „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen persönlich haftende Gesellschafterin“ in Höhe von Euro 1.203,84 (Vorjahr: Euro 1.636,52) sowie „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen Kommanditisten“ in Höhe von Euro 1.666.385,03 (Vorjahr: Euro 2.270.971,72) aus.

Die Überschuldung kann nicht durch stille Reserven beseitigt werden, so dass eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vorliegt. Vereinbarungsgemäß wurden in 2014 Sondertilgungen aus zuvor verpfändeten liquiden Mitteln in Höhe von TEuro 1.481 und aus dem Veräußerungserlös des Objektes Amsterdam-Südost, Laarderhoogtweg, in Höhe von TEuro 1.675, also insgesamt TEuro 3.156 geleistet. Bis Anfang Mai 2015 folgten weitere Sondertilgungen in Höhe von insgesamt TEuro 7.525, davon resultieren TEuro 6.500 aus dem Verkaufserlös des Objektes in Amsterdam, Wibautstraat, und TEuro 525 aus geleisteten Wiedereinlagen der Anleger, sodass sich nunmehr eine Restschuld in Höhe von TEuro 1.410 ergibt, welche am 31. Mai 2015 zur Rückzahlung fällig war.

Bereits Anfang Mai 2015 hat die finanzierende Bank die Fondsgesellschaft zur Zahlung der Restschuld in Höhe von TEuro 1.410 zum 31. Mai 2015 aufgefordert und gegenüber den Kommanditisten mitgeteilt, dass diese weitere Wiedereinlagen zu leisten haben, sofern die Fondsgesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Die bisher eingezahlten Wiedereinlagen in Höhe von TEuro 525 reichten bislang nicht aus, die Forderungen der finanzierenden Bank zu begleichen. Die Gesellschaft hat sich mit der Bank auf eine Abwicklungsvereinbarung geeinigt, die derzeit den Bankgremien zur Genehmigung vorliegt. Demnach wird die Bank ihre ausstehenden Forderungen gegenüber der Gesellschaft ausschließlich in dem Umfang durchsetzen, als diese aus dem freiem Vermögen bedient werden können und keinen Insolvenztatbestand bei der Gesellschaft auslösen. Die Bank verpflichtet sich, ihre Ansprüche darüber hinaus ausschließlich gegen die Gesellschafter nach § 172 Abs. 4 HGB geltend zu machen. Zudem hat die Gesellschaft im Rahmen der Verhandlungen die Rückzahlung der Darlehen vorerst gestundet.

Die Gesellschaft und die finanzierende Bank streben somit eine vollständige Rückführung des Darlehens und eine insolvenzfreie Abwicklung der Gesellschaft an.
Vor dem Hintergrund wird von einer positiven Fortführungsprognose für die Gesellschaft ausgegangen, sodass kein Insolvenzantragsgrund nach § 19 InsO besteht.
Für den Fall, dass die Abwicklungsvereinbarung nicht wirksam werden sollte, wäre unverzüglich eine Insolvenzantragspflicht nach § 19 InsO zu prüfen.“

Der Insolvenzverwalter wird dann, im Falle einer Insolvenz des Unternehmens, genau diesen Weg sicherlich gehen. Keine guten Aussichten für Anleger, die mit dieser Kapitalanlage bis heute schon viel Geld verloren haben.

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