In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der P&P GmbH Zwickau, vertr. d. d. GF Ulf Hofmann Scheringerstraße 1, 08056 Zwickau, vertreten durch den Geschäftsführer Ulf Hofmann1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Rechtsanwalt
Helgi Heumann
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bestellt.
2. Der vorläufige Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung der Schuldnerin zu überwachen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 274 Abs. 2 Satz 1 InsO).
3. Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 274 Abs. 2 Satz 2; 22 Abs. 3 InsO).
4. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 274 Abs. 2; 22 Abs. 3 InsO).
5. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2, 274 Abs. 3 InsO).
15 IN 1141/15 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 20.10.2015