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Anwaltskanzlei Arnold aus Dresden/Berlin zum Thema gemeinsamer Gläubigervertreter der Future Business KG aA (Fubus)
Seimetz & Kollegen antwortet uns zur Anfrage “gemeinsamer Gläubigervertreter Fubus”

Anwaltskanzlei Arnold aus Dresden/Berlin zum Thema gemeinsamer Gläubigervertreter der Future Business KG aA (Fubus)

Sehr geehrter Herr Bremer,

wir von der Anwaltskanzlei Arnold haben hier eine ganz klare Meinung! Und wir denken, alle anderen Anlegeranwälte auch. Wir laufen gerade Sturm dagegen, dass Herr RA Kübler seinem „aus anderen Verfahren bekannten Kollegen“ ein Mandat zuschustern will, für das es aus unserer Sicht keine sachliche Rechtfertigung gibt!

 

Die Anleger sind schon gebeutelt und es ist doch völlig überflüssig, hier einen weiteren Anwalt einzuschalten, den dann auch die bezahlen müssen, die selber gar keinen Anwalt wollten und die eigentlich ihre eigenen Forderungen selbst anmelden wollten. Warum sollten auch diese Anleger verdonnert werden, einen Anwalt bezahlen zu müssen??? Dieser Anwalt entscheidet dann alles, die Anleger können dann keine eigenen Entscheidungen mehr herbeiführen und das Verfahren nicht mehr beeinflussen!

Am meisten aber ärgert uns, dass RA Kübler, ein doch sehr erfahrener Insolvenzanwalt, in seinem Schreiben an die Anleger die mögliche Wahl eines solchen gemeinsamen Vertreters nicht als „möglich“ sondern als quasi „vom Insolvenzgericht so bestimmten und gewollten“ Anwalt darstellt! Dieser Anwalt „muss“ aber gar nicht gewählt werden, sondern er „kann“ gewählt werden. Warum aber stellt RA Kübler das einseitig als gesollt und beschlossen hin?

Daneben steht die Frage, warum gerade dieser Anwalt? Anleger werden sich zu Recht fragen, ob wohl ein Vertreter, der wahrscheinlich Millionen Euro von einem bestimmten Auftraggeber erhält, wohl eher die Interessen dieses Auftraggebers wahrnehmen wird oder aber eher die der Anleger, die dann alle verpflichtet werden, über ihn Forderungen anzumelden und dann gar kein Stimmrecht mehr haben? Werden die Anleger dann davon ausgehen, dass ein solcher Auftrag wirklich völlig „neutral“ abzuarbeiten ist und könnte der Beauftragte dann noch als unparteiischer Kontrolleur des Insolvenzverwalters arbeiten?

Auch ist völlig unbeantwortet, warum RA Kübler in seinem Kundenschreiben behauptet, die Bestellung dieses Kollegen sei für den Anleger „kostenlos“! Das ist völlig irreführend von diesem doch eigentlich sehr erfahrenen RA Kübler! Der gemeinsame Vertreter wird „aus der Masse“ bezahlt und das sind die Anlegergelder! Damit ist der Eindruck, dieser gemeinsame Vertreter arbeite „umsonst“ oder werde aus der Tasche des Insolvenzverwalters bezahlt, genau falsch.

Auch die Honorarhöhe hat RA Kübler bis heute nicht genau beziffert. Er hat noch nicht einmal gesagt, wie das Honorar dieses Kollegen berechnet werden soll. Nach der eigenen Beispielsrechnung des Herrn Kübler nennt er eine durchschnittliche Anwaltsgebühr von „150 EUR netto“ bei einer Anlagesumme von 10.000 EUR (bzw. Auszahlungssumme von 2.000 EUR). Wenn RA Kübler mit so einem durchschnittlichen Anleger selber kalkuliert, dann würde der Wunschanwalt des RA Kübler also für die 40.000 Anleger (auch eine Zahl des RA Kübler) durchschnittlich ca. 180 EUR brutto erhalten, was eine Gesamtsumme von (40.000 x 180 EUR) 7.200.000,- EUR, also über sieben Millionen EUR Honorar für seinen Wunschanwalt aus Anlegergeldern zur Verfügung stellen. Wir fragen uns hier, warum ist die Berechnungsgrundlage dieses Anwalts bis heute nicht offen gelegt? Und warum sollen ALLE Anleger diesen Anwalt bezahlen müssen, wenn es doch etliche Anleger gibt, die ganz ohne Anwalt anmelden wollten und das nach dem Gesetz das auch dürfen? Es sind Gelder der Anleger!

Wir meinen:

  1. Diese Gelder – ob nun 7,2 Millionen oder auch 21 Millionen, wie auch schon berechnet wurde – gehören den Anlegern und nicht denen, die sich bereits „aus einem anderen Verfahren“ kennen und dort „vertrauensvoll“ zusammen gearbeitet haben.
  2. Ein gemeinsamer Vertreter kann in komplizierten Anmeldeverfahren Sinn machen, aber in diesem Verfahren sehen wir keine Notwendigkeit für ihn.
  3. Es ist vor allem die absolut einseitige und falsche Darstellungsweise, mit der RA Kübler Anleger irritiert hat, die für so viel berechtigten Ärger und völliges Unverständnis gesorgt hat.

Hoffen wir, dass das Insolvenzgericht sich hier nicht vor den Karren eines „erfahrenen“ Insolvenzverwalters spannen lässt, um aus unserer Sicht überflüssige Anwaltshonorare aus den Anlegergeldern zu erwirtschaften!

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Lutz Arnold

Anlegerschutzrecht | Vermittlerrecht | Vorsorgerecht

Inh. Lutz Arnold

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