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IVG Immobilien AG-Ladung der Aktionäre zum gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der IVG Immobilien AG

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Abstimmen sollen die Aktionäre der IVG AG über den Insolvenzplan am 20. März 2014. Eine Zustimmung gilt allerdings als sicher.

IVG Immobilien AG

Bonn

WKN 620570
ISIN DE0006205701

IVG Immobilien AG

Bonn

WKN 620570
ISIN DE0006205701

Ladung der Aktionäre zum gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin im Insolvenzverfahren (AG Bonn – Az.: 99 IN 153/13) über das Vermögen der IVG Immobilien AG ( „Schuldnerin“),

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 4148, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Wolfgang Schäfers, Dr. Hans Volkert Volckens, Guido Piñol und Hans-Joachim Ziems

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. November 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Der Vorstand hat am 20.02.2014 einen Insolvenzplan beim zuständigen Amtsgericht Bonn – Insolvenzgericht – eingereicht.

1. Einsichtnahme des Insolvenzplans und Veröffentlichung seiner Zusammenfassung

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.02.2014 wurde ein Termin zum Erörterungs- und Abstimmungstermin über den von der Schuldnerin eingereichten und am 24.02.2014 zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegten Insolvenzplan bestimmt.

Der Darstellende und Gestaltende Teil des Insolvenzplan, dessen Anlagen und die eingereichten Stellungnahmen können ab dem 24.02.2014 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau eingesehen werden.

Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans (Zusammenfassung des Plans) ist gemäß § 235 Abs. 3 Satz 4 InsO auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.ivg.de unter dem weiterführenden Link „http://www.ivg.de/investor-relations/insolvenzplanverfahren“ abrufbar.

2. Erörterungs- und Abstimmungstermin

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin findet statt am

20.03.2014, 10.00 Uhr
Amtsgericht Bonn
Erdgeschoss Sitzungssaal S 0.11 des Landgerichts Bonn
Wilhelmstraße 21 / Eingang Landgericht
53111 Bonn

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird durch das Amtsgericht Bonn im Internet (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de) öffentlich bekannt gemacht.

In dem Termin wird der Vorstand zunächst den eingereichten und niedergelegten Insolvenzplan erläutern.

Nach Erörterung der Stimmrechte der Teilnehmer wird über den Insolvenzplan abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt in den im Insolvenzplan dargestellten Gruppen. Die Gruppeneinteilung können Sie dem niedergelegten Insolvenzplan oder der gemäß § 235 Abs. 3 Satz 4 InsO veröffentlichten Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans entnehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Plan grundsätzlich noch bis zum Ende des Erörterungstermins geändert werden und im Anschluss über den geänderten Plan abgestimmt werden kann.

3. Anforderungen für die Teilnahme an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin

Die Aktionäre der IVG Immobilien AG haben die Möglichkeit am Erörterungs- und Abstimmungstermin teilzunehmen und ihr Stimmrecht in ihrer Gruppe auszuüben. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Erörterungs- und Abstimmungstermin ein Gerichtstermin ist, keine Hauptversammlung. Dementsprechend ist auch keine Beköstigung der Teilnehmer vorgesehen. Eine Hauptversammlung der Schuldnerin ist derzeit nicht geplant.

Eine Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung der Schuldnerin ist nicht erforderlich. Zur Erleichterung der Vorbereitung und aufgrund begrenzter Kapazitäten bittet die Schuldnerin jedoch nachdrücklich um Voranmeldung der Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin. Aktionäre können sich durch Ausfüllen des Formulars anmelden, welches auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.ivg.de unter dem weiterführenden Link „http://www.ivg.de/investor-relations/insolvenzplanverfahren“ abrufbar ist.

Eine solche Voranmeldung über dieses Formular ist nur für Aktionäre der Schuldnerin vorgesehen.

In Vorbereitung auf den Erörterungs- und Abstimmungstermin im Insolvenzverfahren wird darüber hinaus im Folgenden auf die Anforderungen für die Teilnahme an Gläubigerversammlungen und Abstimmungen hingewiesen.

a) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Zugang in das Gericht eine Sicherheitskontrolle und dann bei Zugang in den Sitzungssaal die Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung geprüft wird. Bitte richten Sie sich darauf ein, mindestens 1 Std. vor dem Termin anwesend zu sein, damit die Eingangskontrolle erfolgen kann und Sie rechtzeitig im Sitzungssaal sein können.
b) Es wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Teilnehmer der Gläubigerversammlung schon bei Zutritt zum Versammlungsort persönlich auszuweisen hat (Personalausweis oder Reisepass).
c) Aktionäre haben (schon bei Zutritt zum Versammlungsort) ihre Aktionärsstellung durch Vorlage eines aktuellen in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut nachzuweisen. Der Nachweis muss den Aktionär als Inhaber bezeichnen sowie die Anschrift des Inhabers, ISIN und WKN, die Anzahl bzw. den Gesamtnennwert der vom jeweiligen Gläubiger gehaltenen Aktien angeben. Insbesondere im Hinblick auf die Feststellung des Stimmrechts muss der Nachweis mit einem Sperrvermerk versehen sein, wonach die von dem Aktionär gehaltenen Aktien für den Zeitraum ab Ausstellung bis zum Ablauf des Tages des Erörterungs- und Abstimmungstermin am 20.3.2014 bei der Depotbank gesperrt gehalten werden. Ein Musterformular für einen Depotnachweis mit Sperrvermerk als Orientierungshilfe (in englischer und deutscher Sprache) kann auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.ivg.de unter dem weiterführenden Link „http://www.ivg.de/investor-relations/insolvenzplanverfahren“ abgerufen werden.
d) Organschaftliche Vertreter (Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen) sollten neben ihren Ausweispapieren einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug oder (bei ausländischen Gläubigern) vergleichbare Dokumente vorlegen können.
e) Rechtsanwälte oder sonstige (rechtsgeschäftliche) Vertreter, die für ihren Mandanten Rechte wahrnehmen, sollten eine schriftliche Vollmacht (Original) zur Hand haben. Zudem sind ggf. Dokumente, die die Vertretungsmacht der Unterzeichner der Vollmacht belegen, beizufügen.
f) Vertreter ausländischer Gläubiger haben den Vertretungsnachweis in einer in Deutschland anerkannten Form (ggf. Apostille) zu erbringen.
g) Die unter lit c) bis lit. f) genannten Originaldokumente verbleiben beim Insolvenzgericht.
h) Die Gerichtssprache ist deutsch (§184 GVG) und die Gerichtstermine finden daher in deutscher Sprache statt. Bitte sorgen Sie daher für einen ordnungsgemäß bevollmächtigen und der deutschen Sprache hinreichend mächtigen Terminsvertreter.
i) Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.
4. Beschwerdevoraussetzungen (Hinweis gemäß § 253 Abs. 3 InsO)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss, mit dem der Insolvenzplan vom Gericht bestätigt wird, die sofortige Beschwerde nach § 253 Abs. 2 und 3 InsO nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

(i) dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, (ii) er gegen den Plan gestimmt hat und (iii) er glaubhaft machen kann, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus Mitteln, die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans für den Fall des Nachweises einer Schlechterstellung bereitgestellt werden, ausgeglichen werden kann.

 

Bonn, Februar 2014

IVG Immobilien AG

Der Vorstand

Horst Piepenburg, Rechtsanwalt und Sachwalter

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 4148, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Wolfgang Schäfers, Dr. Hans Volkert Volckens, Guido Piñol und Hans-Joachim Ziems

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. November 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Der Vorstand hat am 20.02.2014 einen Insolvenzplan beim zuständigen Amtsgericht Bonn – Insolvenzgericht – eingereicht.

1. Einsichtnahme des Insolvenzplans und Veröffentlichung seiner Zusammenfassung

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.02.2014 wurde ein Termin zum Erörterungs- und Abstimmungstermin über den von der Schuldnerin eingereichten und am 24.02.2014 zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegten Insolvenzplan bestimmt.

Der Darstellende und Gestaltende Teil des Insolvenzplan, dessen Anlagen und die eingereichten Stellungnahmen können ab dem 24.02.2014 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau eingesehen werden.

Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans (Zusammenfassung des Plans) ist gemäß § 235 Abs. 3 Satz 4 InsO auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.ivg.de unter dem weiterführenden Link „http://www.ivg.de/investor-relations/insolvenzplanverfahren“ abrufbar.

2. Erörterungs- und Abstimmungstermin

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin findet statt am

20.03.2014, 10.00 Uhr
Amtsgericht Bonn
Erdgeschoss Sitzungssaal S 0.11 des Landgerichts Bonn
Wilhelmstraße 21 / Eingang Landgericht
53111 Bonn

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird durch das Amtsgericht Bonn im Internet (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de) öffentlich bekannt gemacht.

In dem Termin wird der Vorstand zunächst den eingereichten und niedergelegten Insolvenzplan erläutern.

Nach Erörterung der Stimmrechte der Teilnehmer wird über den Insolvenzplan abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt in den im Insolvenzplan dargestellten Gruppen. Die Gruppeneinteilung können Sie dem niedergelegten Insolvenzplan oder der gemäß § 235 Abs. 3 Satz 4 InsO veröffentlichten Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans entnehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Plan grundsätzlich noch bis zum Ende des Erörterungstermins geändert werden und im Anschluss über den geänderten Plan abgestimmt werden kann.

3. Anforderungen für die Teilnahme an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin

Die Aktionäre der IVG Immobilien AG haben die Möglichkeit am Erörterungs- und Abstimmungstermin teilzunehmen und ihr Stimmrecht in ihrer Gruppe auszuüben. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Erörterungs- und Abstimmungstermin ein Gerichtstermin ist, keine Hauptversammlung. Dementsprechend ist auch keine Beköstigung der Teilnehmer vorgesehen. Eine Hauptversammlung der Schuldnerin ist derzeit nicht geplant.

Eine Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung der Schuldnerin ist nicht erforderlich. Zur Erleichterung der Vorbereitung und aufgrund begrenzter Kapazitäten bittet die Schuldnerin jedoch nachdrücklich um Voranmeldung der Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin. Aktionäre können sich durch Ausfüllen des Formulars anmelden, welches auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.ivg.de unter dem weiterführenden Link „http://www.ivg.de/investor-relations/insolvenzplanverfahren“ abrufbar ist.

Eine solche Voranmeldung über dieses Formular ist nur für Aktionäre der Schuldnerin vorgesehen.

In Vorbereitung auf den Erörterungs- und Abstimmungstermin im Insolvenzverfahren wird darüber hinaus im Folgenden auf die Anforderungen für die Teilnahme an Gläubigerversammlungen und Abstimmungen hingewiesen.

a) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Zugang in das Gericht eine Sicherheitskontrolle und dann bei Zugang in den Sitzungssaal die Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung geprüft wird. Bitte richten Sie sich darauf ein, mindestens 1 Std. vor dem Termin anwesend zu sein, damit die Eingangskontrolle erfolgen kann und Sie rechtzeitig im Sitzungssaal sein können.
b) Es wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Teilnehmer der Gläubigerversammlung schon bei Zutritt zum Versammlungsort persönlich auszuweisen hat (Personalausweis oder Reisepass).
c) Aktionäre haben (schon bei Zutritt zum Versammlungsort) ihre Aktionärsstellung durch Vorlage eines aktuellen in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut nachzuweisen. Der Nachweis muss den Aktionär als Inhaber bezeichnen sowie die Anschrift des Inhabers, ISIN und WKN, die Anzahl bzw. den Gesamtnennwert der vom jeweiligen Gläubiger gehaltenen Aktien angeben. Insbesondere im Hinblick auf die Feststellung des Stimmrechts muss der Nachweis mit einem Sperrvermerk versehen sein, wonach die von dem Aktionär gehaltenen Aktien für den Zeitraum ab Ausstellung bis zum Ablauf des Tages des Erörterungs- und Abstimmungstermin am 20.3.2014 bei der Depotbank gesperrt gehalten werden. Ein Musterformular für einen Depotnachweis mit Sperrvermerk als Orientierungshilfe (in englischer und deutscher Sprache) kann auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.ivg.de unter dem weiterführenden Link „http://www.ivg.de/investor-relations/insolvenzplanverfahren“ abgerufen werden.
d) Organschaftliche Vertreter (Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen) sollten neben ihren Ausweispapieren einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug oder (bei ausländischen Gläubigern) vergleichbare Dokumente vorlegen können.
e) Rechtsanwälte oder sonstige (rechtsgeschäftliche) Vertreter, die für ihren Mandanten Rechte wahrnehmen, sollten eine schriftliche Vollmacht (Original) zur Hand haben. Zudem sind ggf. Dokumente, die die Vertretungsmacht der Unterzeichner der Vollmacht belegen, beizufügen.
f) Vertreter ausländischer Gläubiger haben den Vertretungsnachweis in einer in Deutschland anerkannten Form (ggf. Apostille) zu erbringen.
g) Die unter lit c) bis lit. f) genannten Originaldokumente verbleiben beim Insolvenzgericht.
h) Die Gerichtssprache ist deutsch (§184 GVG) und die Gerichtstermine finden daher in deutscher Sprache statt. Bitte sorgen Sie daher für einen ordnungsgemäß bevollmächtigen und der deutschen Sprache hinreichend mächtigen Terminsvertreter.
i) Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme keine Eintrittskarten zum Termin übersandt.
4. Beschwerdevoraussetzungen (Hinweis gemäß § 253 Abs. 3 InsO)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss, mit dem der Insolvenzplan vom Gericht bestätigt wird, die sofortige Beschwerde nach § 253 Abs. 2 und 3 InsO nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer

(i) dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, (ii) er gegen den Plan gestimmt hat und (iii) er glaubhaft machen kann, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus Mitteln, die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans für den Fall des Nachweises einer Schlechterstellung bereitgestellt werden, ausgeglichen werden kann.

 

Bonn, Februar 2014

IVG Immobilien AG

Der Vorstand

Horst Piepenburg, Rechtsanwalt und Sachwalter

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