Es ging vor dem BGH um Ausschüttungen zweier Dr. Peters Schiffsfonds. Die Anleger sollten diese an das Emissionshaus zurückzahlen, um die kriselnden Fonds vor Schlimmeren zu bewahren. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied jedoch, dass die Anleger das Geld behalten können, da die Gesellschaftsverträge keine Grundlage für die Rückzahlung der Ausschüttungen lieferten. Die Rückforderung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Kommanditisten sei nur dann zulässig, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt sei. Demnach muss im Gesellschaftsvertrag klar ersichtlich sein, dass die Ausschüttungen an die Anleger nur als Darlehen gewährt werden und unter Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können. Das war hier nicht der Fall.