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Weihnachtsgeld

Um unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes zu schützen, muss der Schuldner von sich aus aktiv werden und beim jeweiligen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle einen Antrag stellen.

Weihnachten hält für alle, die wegen Kontopfändungen nur ein mageres Budget verwalten können, ein Präsent bereit: Vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 500 Euro pfändungsfrei im Geldbeutel. Aber aufgepasst: Arbeitnehmer, denen das Konto gepfändet wird, müssen unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig schützen. Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, auf dem der Schutz sonst ja (fast) automatisch geht, darf sich nicht in Sicherheit wiegen. Denn der geschützte Sockelbetrag und weitere schon bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern. P-Konto-Inhaber müssen deshalb beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z.B. bei einer Pfändung durch das Finanzamt) unbedingt einen Antrag stellen, um die außerplanmäßige Zahlung schützen zu lassen. Denn ist das Geld erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich nichts mehr retten.

Die Vorschriften sind eindeutig: Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 500 Euro, sind unpfändbar (§ 850 a Zivilprozessordnung). Beim P-Konto läuft in Sachen Pfändungsschutz eigentlich (fast) alles automatisch. Unabhängig von der Art des Einkommens ist ein Sockelbetrag von 1.045,04 Euro immer geschützt – zuzüglich Freibeträge für Unterhaltsverpflichtungen und andere gesetzlich geschützte Gutschriften wie zum Beispiel das Kindergeld. Vorausgesetzt, der Bank liegt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, dem Sozialamt oder einer Schuldnerberatungsstelle vor, dass es sich um solche geschützten Geldeingänge handelt.

Das Weihnachtsgeld jedoch lässt sich nicht bescheinigen, sondern muss umgehend durch einen separaten Antrag auf zusätzliche Freigabe beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers geschützt werden. Einen Musterbrief zur Beantragung gibt es hier.

Quelle:VBZ BW

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