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Abmahnschreiben- wie sollte man reagieren?

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Ob Musikdateien, Bilder, Karten oder Texte – Inhalte im Internet sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Wer Inhalte unbedacht weiterverbreitet, dem drohen Abmahnverfahren, sofern diese Nutzung nicht ausdrücklich erlaubt wurde.

Bei Abmahnschreiben Ruhe bewahren und Rechtsbeistand suchen,

Angesagte Songs über eine Tauschbörse aus dem Internet laden, schöne Produktfotos von der Herstellerseite für die eigene Anzeige im Online-Verkaufsportal verwenden oder herunter geladene Videos im Sozialen Netzwerk weiterverbreiten:
Vieles, was Internetnutzer arglos und ohne böse Absicht im Internet tun, kann böse enden.
Oft folgen Abmahnung, Schadensersatzforderungen und Rechnungen der abmahnenden Stellen.

Wie vermeidet man Abmahnschreiben?

Als Verbraucher sollte man nur urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen, deren Verwendungsrechte klar sind und die nicht aus illegalen Quellen stammen. In Tauschbörsen bietet man Dateien, die auf den eigenen Rechner herunter geladen werden, gleichzeitig anderen wieder zum Download an. Bei Zweifeln an der Legalität des Angebots gilt die Regel: Hände weg!

Ungerechtfertigte Rechnungen

Bei unberechtigten Forderungen, etwa von Inkasso-Büros, sollten Verbraucher nicht bezahlen, sondern die Rechnung zurückweisen und sich nicht unter Druck setzen lassen: Kühlen Kopf bewahren bei Ungerechtfertigten Rechnungen

Zudem sollten Sie Missbrauch verhindern: Bei Rechtsverletzungen in Tauschbörsen registrieren einige Firmen, die im Auftrag der Rechteinhaber handeln, die sogenannte IP-Nummer. Diese ist jeweils einem Internetanschluss zugeordnet, nicht dem Namen des Nutzers, der gerade damit arbeitet. Die mit einer Abmahnung beauftragte Kanzlei erwirkt bei Gericht, dass der Internet-Service-Provider den Namen und die Anschrift des zu der jeweiligen IP-Nummer gehörigen Kunden herausgeben muss.
Damit haftet zunächst der Inhaber des Internetanschlusses auf Unterlassung und muss die entsprechenden Kosten tragen. Aus diesem Grund sollten Sie für die Sicherheit Ihres Internetzugangs sorgen. Sichern Sie Ihr WLAN nach dem jeweils gängigen Standard. Klären Sie andere Nutzer Ihres Anschlusses, zum Beispiel Ihre Kinder, über die hohen Risiken rechtswidrigen Verhaltens auf.

Meiden Sie darüber hinaus generell zwielichtige Angebote. Hierzu gehören auch Plattformen, die zum Beispiel aktuelle Kinofilme kostenlos zum Streaming anbieten. Ob das Anschauen dieser Filme rechtswidrig ist, ist noch nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt. Unabhängig von dieser Frage ist klar, dass derartige Angebote illegal sind.

Einige Urheber erlauben jedoch ausdrücklich die Weiterverbreitung ihrer Inhalte. Diese sind dann in aller Regel durch entsprechende Lizenzen, zum Beispiel der Creative-Commons-Lizenz, gekennzeichnet.

Was ist erlaubt, was ist verboten?

Die Informationen auf den folgenden Seiten bieten Rat und Hilfe:

Wie soll man auf Abmahnschreiben reagieren?

Die Verbraucherin oder der Verbraucher, der abgemahnt werden soll, erhält in der Regel ein Schreiben einer Anwaltskanzlei, in dem erläutert ist, welchen Rechtsverstoß der Betroffene zu welcher Zeit begangen haben soll. Er soll dann meist binnen kurzer Frist eine dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und zurücksenden sowie eine oft hohe Rechnung der Kanzlei begleichen.

In diesen Fällen sollten Sie nicht unbedacht aktiv werden, sondern sich rasch einen Rechtsbeistand suchen.

Hierzu können Sie sich an einen Anwalt wenden. Gemeinsam mit dem Rechtsbeistand klären Sie dann, ob die Abmahnung berechtigt ist. Bei berechtigter Abmahnung können sie einen Vergleich suchen. Die Suche nach einem passenden Anwalt unterstützen die Rechtsanwaltskammern: http://www.brak.de/die-brak/regionale-kammern/adressen-der-regionalen-rechtsanwaltskammern/. Sollten Sie die Kosten für einen eigenen Anwalt aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation nicht selbst tragen können, können Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen.

Auch einige Verbraucherzentralen bieten Rechtsberatung in Urheberrechtssachen an. Fragen Sie am besten einfach nach. Die Kontaktdaten der Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe erhalten Sie hier: http://www.verbraucherzentrale.de/.

Änderungen durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Mit dem am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist für urheberrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegenüber Privatpersonen ein niedriger Regelstreitwert eingeführt worden. Die außergerichtlichen Abmahnkosten dürfen in den üblichen Fällen nicht mehr als rund 148 Euro betragen (ohne Ermittlungskosten und Schadensersatz).

Hiervon darf nur in besonderen Einzelfällen abgewichen werden. Zudem muss die Abmahnung bestimmte Angaben zur Rechtsverletzung und zum Umfang der verlangten Unterlassungserklärung enthalten. Wird erkennbar zu Unrecht oder unwirksam abgemahnt, kann der Verbraucher Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen. Für Klagen gegen Privatpersonen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen ist nur noch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Quelle:BMELV

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