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Da waren es nur noch 11

Im Streit um eine intransparente und benachteiligende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben wir im Sommer 2010 insgesamt 19 Rechts­schutz­versicherer abgemahnt und später verklagt. In den Verträgen der Gesellschaften heißt es so oder ähnlich:

Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.”

In erster Instanz haben wir bislang 17 Urteile zu Gunsten der Ver­siche­rungs­­­nehmer erstritten, in zweiter Instanz bestätigten bisher alle Oberlandesgerichte unsere Auffassung.

HDI-Gerling, Mecklenburgische, Auxilia, LVM, D.A.S., Roland, JurPartner und Concordia geben nach

Für die Kunden der Versicherungsfirmen HDI-Gerling, Mecklen­burgische und Concordia gilt diese Klausel nun nicht mehr, denn die Versicherer haben ihre zunächst beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision zurück­genommen. Damit werden für die Unternehmen die Urteile des Ober­landes­gerichts Celle im Wesentlichen rechtskräftig. Dieses hatte zu Gunsten der Verbraucher entschieden und die Klauseln für unwirksam erklärt (Az. 8 U 144/11, 8 U 145/11 und 8 U 146/11, Urteile vom 29. September 2011).

Ähnliches gilt für die Auxilia und die D.A.S: Sie haben die zunächst beim Bundesgerichtshof eingelegte „Nichtzulassungsbeschwerde” zurück­genommen. Damit sind auch die Urteile des OLG München (Az. 29 U 1667/11, 29 U 1360/11) hinsichtlich des Verbots der Klausel rechtskräftig.

Inzwischen hat auch die LVM die zunächst eingelegte Berufung beim OLG Hamm zurück­genommen. Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist damit rechtskräftig. Ebenso Roland und JurPartner. Diese Versicherer haben ihre Berufung zum OLG Köln zurück genommen. Die Entscheidungen des LG Köln werden damit rechtskräftig.

Die Entscheidung der Versicherer, auf eine Verhandlung am Bundes­gerichtshof zu verzichten bzw. die Berufung zurück­zunehmen bringt acht von insgesamt 19 Verfahren gegen Rechtsschutz­versicherer zu einem positiven Abschluss.

Unser Standpunkt: Klausel nicht klar genug

Kaum ein Versicherungskunde kennt sich im Kostenrecht für Anwalt und Gericht aus. Als Laie kann er im Vorfeld nicht wissen, welche Leistungen der Rechtsberatung oder -vertretung in seinem Falle sinnvoll und kostengünstig sind. Verhält er sich falsch, riskiert er womöglich seinen Versicherungs­schutz.

So könnte nach dieser Klausel ein Versicherter in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zum Beispiel seinen Versicherungsschutz verlieren, wenn er eine außergerichtliche Klärung versucht. Oder wenn er bei einem Prozess vor dem Amtsgericht einen Anwalt einschaltet. Auch Fehler des vertretenden Rechtsanwalts könnten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden.

Die Klausel ist nach unserer Überzeugung nicht klar genug gefasst. Der Versicherungskunde kann nicht wirklich erkennen kann, was seine Verpflichtungen nach einem Schadensfall sind.

Quelle: VBZ Hamburg

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