Das Insolvenzgericht Gifhorn hat im Verfahren 35 IN 180/26 über das Vermögen der Möhle Bau- und Möbeltischlerei GmbH aus Isenbüttel eine Bekanntmachung zu Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht. Nach dem Text der Bekanntmachung wurden frühere Beschlüsse zur vorläufigen Verwaltung und zu einzelnen Geschäften teilweise aufgehoben. Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters besteht aber fort, und zwar zur Abwicklung der dort genannten Geschäfte. Die Veröffentlichung stammt vom 28.09.2026.
Nach öffentlich auffindbaren Unternehmensangaben war und ist die Gesellschaft eine Bau- und Möbeltischlerei. Auf der Firmenwebsite wird sie als „Bau- und Möbeltischlerei Möhle GmbH“ geführt; dort ist von einer Tischlerei mit Sitz in Isenbüttel die Rede. Branchenverzeichnisse und Firmenportale nennen ebenfalls Tischlereileistungen, und ein Eintrag im Unternehmensumfeld beschreibt den Unternehmensgegenstand als den Betrieb einer Bau- und Möbeltischlerei. Sicher belegen lässt sich damit: Die Firma ist dem Tischler- und Möbelbau zuzuordnen, also handwerklichen Arbeiten rund um Holz, Bau- und Möbelelemente. Ob und in welchem Umfang daneben weitere Tätigkeiten bestanden, ließ sich aus den gefundenen Unterlagen nicht sicher feststellen.
Was die Sicherungsmaßnahmen bedeuten
Sicherungsmaßnahmen nach der Insolvenzordnung sind vorläufige Schutzmaßnahmen. Sie sollen verhindern, dass Vermögen beiseitegeschafft, wertvolle Gegenstände verkauft oder wichtige Geschäfte ohne Kontrolle fortgesetzt werden. Wenn das Gericht das Amt eines vorläufigen Insolvenzverwalters aufrechterhält, bedeutet das: Bestimmte Vorgänge bleiben weiter unter Aufsicht. Das Unternehmen kann also nicht frei wie gewohnt handeln. Für Außenstehende ist wichtig: Diese Maßnahme ist noch keine Entscheidung über eine endgültige Insolvenz oder eine endgültige Schließung, sondern zunächst ein Schutzmechanismus im laufenden Verfahren.
Für Kunden kann das heißen, dass Aufträge, Lieferungen oder bereits gezahlte Anzahlungen nicht automatisch wie geplant weiterlaufen. Ob neue Aufträge angenommen werden, hängt von den gerichtlichen Vorgaben und der wirtschaftlichen Lage ab. Für Gläubiger ist die Meldung ein Hinweis, Forderungen sorgfältig zu dokumentieren und spätere Aufforderungen des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters abzuwarten. Anleger gibt es nach den vorliegenden Informationen nicht; sofern jemand der Gesellschaft Geld überlassen hat, kommt es auf die genaue rechtliche Stellung und auf mögliche Sicherheiten an.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten offene Rechnungen, Verträge, Anzahlungen und Liefernachweise sofort sortieren und sichern. Kunden sollten klären, ob laufende Arbeiten noch ausgeführt werden und ob bereits gezahlte Beträge geschützt sind. Gläubiger sollten auf Fristen und weitere Schreiben des Insolvenzgerichts achten. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
Die Firma hat ihren Sitz in Isenbüttel; zuständig ist das Insolvenzgericht Gifhorn unter dem Aktenzeichen 35 IN 180/26. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist in der Bekanntmachung nicht namentlich genannt.