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KEB Hana Bank (D) AG veröffentlicht aufsichtsrechtlichen Offenlegungsbericht für 2025

IO-Images (CC0), Pixabay

Die KEB Hana Bank (D) AG verweist in ihrer am 25. September 2026 veröffentlichten Mitteilung auf die Offenlegungspflichten nach Art. 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 26a Kreditwesengesetz (KWG).

Die Bank erklärt, diesen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Der dazugehörige Offenlegungsbericht bezieht sich auf den 31. Dezember 2025.

Warum Banken solche Informationen veröffentlichen

Die aufsichtsrechtliche Offenlegung von Kreditinstituten soll Marktteilnehmern Informationen insbesondere über Risiken und regulatorische Kapitalanforderungen zugänglich machen.

Derartige Berichte sind von einem handelsrechtlichen Jahresabschluss zu unterscheiden. Sie dienen insbesondere der aufsichtsrechtlichen Transparenz.

Für Kunden, Geschäftspartner und andere Interessierte können solche Informationen relevant sein, wenn sie sich mit der Kapital- und Risikostruktur eines Kreditinstituts beschäftigen.

Bekanntmachung selbst enthält keine Kennzahlen

Die vorliegende Mitteilung der KEB Hana Bank (D) AG ist allerdings lediglich ein Hinweis auf die Veröffentlichung des eigentlichen Offenlegungsberichts.

Konkrete Zahlen werden darin nicht genannt.

Aus der Bekanntmachung allein lässt sich deshalb beispielsweise nicht feststellen, wie hoch zum 31. Dezember 2025 die regulatorischen Eigenmittel der Bank waren, welche Kapitalquoten ausgewiesen wurden oder wie sich die Risikoaktiva entwickelt haben.

Auch Angaben zu Liquiditätskennzahlen, Kreditrisiken oder anderen aufsichtsrechtlichen Risikopositionen sind in der vorliegenden Veröffentlichung nicht enthalten.

Entsprechende Aussagen müssten anhand des eigentlichen Offenlegungsberichts geprüft werden.

Keine Aussage über die wirtschaftliche Lage allein aus dieser Mitteilung

Ebenso wenig lässt sich aus der Bekanntmachung ableiten, ob sich die wirtschaftliche oder aufsichtsrechtliche Situation der KEB Hana Bank (D) AG gegenüber dem Vorjahr verbessert oder verschlechtert hat.

Die Mitteilung dokumentiert zunächst lediglich, dass die Bank nach eigener Angabe ihren Offenlegungspflichten nachgekommen ist.

Sie enthält weder eine besondere Warnung noch eine Feststellung einer Aufsichtsbehörde zu möglichen Problemen der Bank.

Eine weitergehende Bewertung der wirtschaftlichen Situation wäre auf Grundlage dieser Mitteilung daher nicht sachgerecht.

Für eine Analyse ist der eigentliche Bericht entscheidend

Der Offenlegungsbericht zum 31. Dezember 2025 wurde nach Angaben der KEB Hana Bank (D) AG auf der Internetseite des Instituts veröffentlicht.

Für eine wirtschaftliche beziehungsweise aufsichtsrechtliche Analyse wäre dieser vollständige Bericht die entscheidende Grundlage.

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