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PPE Germany GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 36p IN 3585/24

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 31. Januar 2025 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PPE Germany GmbH, mit Sitz in der Mühlenstraße 8a, 14167 Berlin, mangels Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 217746 eingetragen und wurde vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Matthias Michael und Daniel-Gabriel Musat.

Nach eingehender Prüfung stellte das Gericht fest, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um selbst die minimalen Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Gemäß § 26 Insolvenzordnung (InsO) wurde der Antrag daher zurückgewiesen.

Bedeutung der Entscheidung

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags endet das Verfahren, ohne dass es zur eigentlichen Eröffnung kommt. Für Gläubiger bedeutet dies in der Regel, dass sie keine Möglichkeit zur Forderungsanmeldung im Rahmen eines Verfahrens haben und mit einem vollständigen Forderungsausfall rechnen müssen.

Zugleich gilt die Gesellschaft trotz Registereintragung wirtschaftlich als nicht mehr aktiv – rechtlich ist sie faktisch aufgelöst, sofern kein neuer Antrag gestellt oder ein Löschungsverfahren eingeleitet wird.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin

einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses, wobei das jeweils zuerst eintretende Ereignis maßgeblich ist. Bei öffentlicher Bekanntmachung gilt die Entscheidung zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Sie ist von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Elektronische Einreichung

Beschwerden können auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt hierfür nicht. Zulässig sind ausschließlich:

  • Einreichungen mit qualifizierter elektronischer Signatur oder

  • Übermittlungen auf einem sicheren Übermittlungsweg, etwa über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Weitere Informationen zu technischen Anforderungen und sicheren Übermittlungswegen finden sich auf der Website www.justiz.de.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 31. Januar 2025

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