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S&K energie nord GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 520 IN 9/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der S&K energie nord GmbH, mit Sitz in der Sachsenring 11, 27711 Osterholz-Scharmbeck, hat das Amtsgericht Bremen am 27. März 2025 um 09:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Walsrode unter HRB 211224 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Jan Christian Kriter vertreten.

Das Unternehmen ist im Bereich Energieversorgung und energietechnische Dienstleistungen tätig – ein Sektor mit hoher Relevanz, aber auch intensiven Investitions- und Marktanforderungen. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH führten nun zur gerichtlichen Sicherungsmaßnahme gemäß §§ 21, 22 InsO.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Jennifer Metzler, Kanzlei Kuhmann & Kollegen, Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen, bestellt. Sie ist telefonisch unter 0421/33061-0 erreichbar und übernimmt nun die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, die wirtschaftliche Lage zu prüfen und eine Grundlage für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu schaffen.

Die zentralen Anordnungen lauten:

  • Verfügungen über Vermögensgegenstände der Schuldnerin sind ab sofort nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.

  • Drittschuldnern ist es untersagt, an die Schuldnerin selbst zu leisten. Sie werden aufgefordert, Zahlungen ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses an die vorläufige Verwalterin zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass Gläubigerinteressen durch unkontrollierte Mittelabflüsse gefährdet werden. Gleichzeitig soll die Insolvenzmasse erhalten und die Option einer Sanierung oder geordneten Abwicklung gewahrt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden – sowohl durch die Antragstellerin als auch durch jeden Gläubiger, wenn z. B. die internationale Zuständigkeit des Gerichts gerügt werden soll (Art. 5 Abs. 1 EU-InsVO).

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim
Amtsgericht Bremen, Ostertorstraße 25–31, 28195 Bremen,
oder elektronisch über das EGVP einzureichen (govello-1133344563234-000000050).

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten, von der beschwerdeführenden Partei unterzeichnet sein und kann schriftlich oder zur Niederschrift bei einem Amtsgericht erklärt werden. Sie sollte begründet werden.

Mit diesem Beschluss beginnt für die S&K energie nord GmbH ein entscheidender Abschnitt. Die kommenden Wochen unter der vorläufigen Insolvenzverwalterin werden zeigen, ob eine Sanierung in Betracht kommt – oder der Weg in die Regelinsolvenz unausweichlich ist.

Amtsgericht Bremen – 27. März 2025

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