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TESLABAU GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Tiefbauunternehmen in der Krise

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 260 IN 16/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der TESLABAU GmbH mit Sitz in der Dortmunder Straße 90, 59427 Unna, hat das Amtsgericht Dortmund am 26. März 2025 um 12:10 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 11068 registriert und wird durch die Geschäftsführer Sasa Obradovic (Hagen) und Dipl.-Ing. Dalibor Pranjic vertreten.

Die TESLABAU GmbH ist spezialisiert auf die Verlegung von Glasfaser- und sonstigen Kabeln, einschließlich der Herstellung von Anschlüssen sowie sämtlicher begleitender Arbeiten – ein Tätigkeitsfeld, das insbesondere im Zuge der Digitalisierung hohe Relevanz besitzt, jedoch offenbar nicht vor wirtschaftlichen Herausforderungen gefeit ist.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Markus Birkmann, Westenhellweg 92–94, 44137 Dortmund, bestellt. Mit der Anordnung nach §§ 21, 22 InsO wird das Ziel verfolgt, das noch vorhandene Vermögen der Schuldnerin zu sichern und eine ungeordnete Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zu verhindern.

Die zentralen Maßnahmen im Überblick:

  • Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Drittschuldnern wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sämtliche Leistungen sind direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 InsO).

  • Der Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Insolvenzmasse geschützt und geordnet verwaltet wird, während die wirtschaftliche Lage geprüft wird und eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens aussteht.

Für die TESLABAU GmbH beginnt damit eine Phase der Überwachung und vorläufigen Stabilisierung. Ob sie in ein Regelverfahren übergeht oder ein Weg zur Sanierung eingeschlagen werden kann, wird der weitere Verlauf des Verfahrens zeigen.

Amtsgericht Dortmund – 26. März 2025

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